Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes mit zahlreichen Änderungen für Stiftungen, Vereine und deren Mitglieder verabschiedet.

Aus dem Gesetz zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts ist im Lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens das Gesetz zur Stär­kung des Ehren­am­tes gewor­den, auch wenn sich der Inhalt des Geset­zes nicht wesent­lich ver­än­dert hat. Nach dem Bun­des­tag hat am 1. März 2013 auch der Bun­des­rat dem Gesetz zuge­stimmt, das damit rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2013 in Kraft tre­ten kann. Die Ände­run­gen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreu­lich und ins­be­son­de­re für Ver­ei­ne von gro­ßer Bedeu­tung. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Übungs­lei­ter­pau­scha­le: Die steu­er­freie Übungs­lei­ter­pau­scha­le wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro ange­ho­ben. Damit sind neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten für eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts bei­spiels­wei­se als Übungs- oder Aus­bil­dungs­lei­ter, Betreu­er oder als Pfle­ger für behin­der­te, kran­ke oder alte Men­schen bis maxi­mal 2.400 Euro im Jahr steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei.

  • Ehren­amts­pau­scha­le: Auch die Ehren­amts­pau­scha­le steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehren­amts­pau­scha­le kann für jede Art von Tätig­keit für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne oder kirch­li­che und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den, zum Bei­spiel für eine Tätig­keit als Ver­eins­vor­stand, Schatz­meis­ter, Schieds­rich­ter oder Platz­wart.

  • Sport­ver­an­stal­tun­gen: Die Umsatz­gren­ze für Sport­ver­an­stal­tun­gen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro ange­ho­ben. Ver­an­stal­tun­gen, die sich im Rah­men die­ser Gren­ze bewe­gen, sind steu­er­frei.

  • Auf­wands­ent­schä­di­gung: Auch die steu­er­frei­en Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für Vor­mün­der, Betreu­er und Pfle­ger rich­ten sich nach dem Höchst­be­trag für die Übungs­lei­ter­pau­scha­le und stei­gen damit auf maxi­mal 2.400 Euro im Jahr.

  • Mit­tel­ver­wen­dungs­frist: Die Frist, inner­halb der steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten ihre Mit­tel ver­wen­den müs­sen, wird um ein Jahr auf zwei Jah­re ver­län­gert. Bis­her muss­ten die Mit­tel bis zum Ablauf des auf den Zufluss fol­gen­den Kalen­der­jah­res ver­wen­det wer­den. Die­se Ände­rung soll einen grö­ße­ren und fle­xi­ble­ren Pla­nungs­zeit­raum für den Ein­satz der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel ermög­li­chen.

  • Rück­la­gen­bil­dung: Durch eine gesetz­li­che Rege­lung der Wie­der­be­schaf­fungs­rück­la­ge kön­nen nun auch steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen Mit­tel zurück­le­gen. Auch bei der frei­en Rück­la­ge gibt es eine Erleich­te­rung. Kör­per­schaf­ten kön­nen näm­lich das nicht aus­ge­schöpf­te Poten­zi­al, das sie in einem Jahr in die freie Rück­la­ge hät­ten ein­stel­len kön­nen, in den fol­gen­den zwei Jah­ren aus­schöp­fen. Wer­den aber Mit­tel ange­sam­melt, ohne dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Rück­la­gen­bil­dung vor­lie­gen, kann das Finanz­amt die Ver­wen­dung der Mit­tel inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ver­lan­gen.

  • Kapi­tal­über­tra­gung: Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen nun ande­re gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on leich­ter mit Kapi­tal unter­stüt­zen, denn dies war bis­her nur in begrenz­tem Umfang mög­lich. Die Neu­re­ge­lung ermög­licht vor allem die Schaf­fung von so genann­ten Stif­tungs­lehr­stüh­len an Uni­ver­si­tä­ten.

  • Nach­weis der Hilfs­be­dürf­tig­keit: Eine mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­ti­on muss die Hilfs­be­dürf­tig­keit jeder unter­stütz­ten Per­son prü­fen und nach­wei­sen kön­nen. Das bedeu­tet viel Auf­wand und ist im Ein­zel­fall sogar ganz unmög­lich. Daher wur­de der Nach­weis der Hilfs­be­dürf­tig­keit jetzt deut­lich ver­ein­facht. Wenn auf Grund der beson­de­ren Art der gewähr­ten Hil­fe sicher­ge­stellt ist, dass nur hilfs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen unter­stützt wer­den, kann sich die Kör­per­schaft auch ganz von der Nach­weis­pflicht befrei­en las­sen.

  • Stif­tun­gen: Eine Stif­tung kann jetzt ein Jahr län­ger (also bis zu drei Jah­re nach Grün­dung) Über­schüs­se aus der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und die Gewin­ne aus wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben ganz oder teil­wei­se ihrem Ver­mö­gen zufüh­ren.

  • Gemein­nüt­zi­ge GmbH: Es ist jetzt gesetz­lich gere­gelt, wann die Abkür­zung gGmbH ver­wen­det wer­den kann.

  • Fest­stel­lungs­ver­fah­ren: Es gibt jetzt ein neu­es Ver­fah­ren zur Prü­fung der Gemein­nüt­zig­keit einer Kör­per­schaft. Im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen vor­läu­fi­gen Beschei­ni­gung bie­tet das neue Ver­fah­ren mehr Rechts­si­cher­heit und mehr Rechts­schutz, weil es für die Besteue­rung bin­dend ist und zusätz­li­che Rechts­mit­tel ermög­licht, falls dem Antrag nicht ent­spro­chen wird.

  • Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen: Durch eine gesetz­li­che Rege­lung wird sicher­ge­stellt, dass nur die Kör­per­schaf­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len kön­nen, die in regel­mä­ßi­gem Zeit­ab­stand die Vor­aus­set­zun­gen für ihre Steu­er­be­güns­ti­gung über­prü­fen las­sen. Außer­dem ermög­licht die Rege­lung auch den­je­ni­gen Kör­per­schaf­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­zu­stel­len, die noch kei­nen Frei­stel­lungs­be­scheid oder eine Anla­ge zum Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid erhal­ten haben.

  • Haf­tungs­be­schrän­kung: Die zivil­recht­li­che Haf­tung von Ver­eins­mit­glie­dern oder Mit­glie­der von Ver­eins­or­gan­gen wird auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt, wenn deren Ver­gü­tung 720 Euro jähr­lich nicht über­steigt.