Steuerbefreiung für Familienheim nur bei direkter Selbstnutzung

Familienheime sind von der Erbschaftsteuer befreit — allerdings nur, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbstgenutzt werden. Auch triftige Gründe erlauben keine vorübergehende Vermietung.

Die erb­schaft­steu­er­li­che Steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die Immo­bi­lie vom Erben von Anfang an selbst genutzt wird. Eine Aus­nah­me aus zwin­gen­den Grün­den, die eine vor­über­ge­hen­de Ver­mie­tung oder ander­wei­ti­ge Fremd­nut­zung zulas­sen wür­de, ist nicht vor­ge­se­hen. Mit die­ser Ent­schei­dung ver­wehr­te das Finanz­ge­richt Müns­ter einem Dozen­ten die Steu­er­be­frei­ung für das Haus sei­ner Eltern. Nach dem Tod der Eltern konn­te er das Haus nicht direkt selbst nut­zen, weil er sich bereits vor dem Erb­fall bei der Beru­fung zum Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor ver­pflich­tet hat­te, sei­nen Wohn­sitz in der Nähe der Uni­ver­si­tät zu neh­men. Die­se beruf­li­che Ver­hin­de­rung an einer unmit­tel­ba­ren Selbst­nut­zung ließ das Finanz­ge­richt jedoch unbe­ein­druckt. Aller­dings hat das Gericht die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.