Der Umgang mit Geldkonten

Für ehemalige Einzelunternehmer ändert sich mit der Umwandlung zur GmbH einiges im Umgang mit Geldkonten.

Im Umgang mit Geld­kon­ten müs­sen GmbH-Gesell­schaf­ter, die zuvor ein Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft geführt haben, umden­ken. Eine GmbH ist eine selb­stän­di­ge juris­ti­sche Per­son, d.h. “Ent­nah­men” wie bei einer Per­so­nen­fir­ma sind bei einer GmbH nicht mög­lich. Der Geschäfts­füh­rer erhält ein Gehalt, der Gesell­schaf­ter eine Gewinn­aus­schüt­tung nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses. Gesell­schaf­ter kön­nen eine Vor­ab­aus­schüt­tung ver­ein­ba­ren, die mit der spä­te­ren Jah­res­aus­schüt­tung ver­rech­net wird. Geschäfts­füh­rer kön­nen Gehalts­vor­schüs­se erhal­ten.

Ansons­ten ist der Geld­ver­kehr zwi­schen der Gesell­schaft und ihren Gesell­schaf­ter auf Dar­le­hens­kon­ten beschränkt, die grund­sätz­lich ver­zinst wer­den müs­sen. Zins­lo­se oder zins­ver­bil­lig­te Dar­le­hen füh­ren zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Die Finanz­ver­wal­tung ver­langt stets schrift­li­che Dar­le­hens­ver­trä­ge. Der Min­dest­zins­satz für Dar­le­hen beträgt nach den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 5,5 %, auch wenn die übli­chen Bank­zin­sen höher oder nied­ri­ger wären. Wich­tig ist, dass die Lauf­zeit und die Til­gung des Dar­le­hens in dem Ver­trag fest­ge­hal­ten wird. Hält der Dar­le­hens­ver­trag nicht einem sog. Dritt­ver­gleich stand, weil unüb­li­che Dar­le­hens­be­din­gun­gen ver­ein­bart wor­den sind, so wird der Dar­le­hens­ver­trag von der Finanz­ver­wal­tung ins­ge­samt ver­wor­fen. Bei einer Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung muss eine Grund­schuld an rang­be­rei­ter Stel­le ein­ge­tra­gen wer­den, das kann also durch­aus der zwei­te oder drit­te Rang sein.