Überschreiten des Jahresgrenzbetrags

Das Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führt in jedem Fall zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.

Wird wäh­rend des lau­fen­den Kalen­der­jah­res offen­kun­dig, dass die Ein­künf­te und Bezü­ge Ihres Kin­des den Jah­res­grenz­be­trag vor­aus­sicht­lich über­schrei­ten wer­den, kann die Fami­li­en­kas­se die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des rück­wir­kend mit Wir­kung zu Beginn des Kalen­der­jah­res auf­he­ben. Genau die glei­che Berech­ti­gung hat die Fami­li­en­kas­se, wenn sich nach Ablauf des Kalen­der­jah­res her­aus­stellt, dass der Jah­res­grenz­be­trag über­schrit­ten wur­de.

Auch bei einem vor­läu­fig erteil­ten Kin­der­geld­be­scheid hat die Fami­li­en­kas­se ein Auf­he­bungs­recht. Erfolg­te bei einem bestands­kräf­ti­gen Kin­der­geld­be­scheid die Fest­set­zung hin­sicht­lich der Höhe der Ein­künf­te und Bezü­ge des Kin­des vor­läu­fig, so kann die Fami­li­en­kas­se die Fest­set­zung schon aus Grün­den der Vor­läu­fig­keit wie­der auf­he­ben. Das Wort “vor­läu­fig” muss in einem Vor­läu­fig­keits­ver­merk nicht erschei­nen.