Zinsen nach Immobilienverkauf als nachträgliche Werbungskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schuldzinsen für eine vermietete Immobilie auch nach deren Verkauf noch als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

Letz­tes Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass Schuld­zin­sen auch nach dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie noch als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein kön­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich jetzt mit die­sem Urteil befasst und die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, das Urteil grund­sätz­lich anzu­wen­den. Aller­dings stellt das Minis­te­ri­um drei Bedin­gun­gen dafür, dass die Zin­sen abzieh­bar sind.

So muss die Immo­bi­lie inner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ver­kauft wor­den sein. Außer­dem sind nur Zin­sen aus Dar­le­hen abzieh­bar, zu deren Til­gung der Ver­äu­ße­rungs­er­lös nicht aus­reicht. Die drit­te Vor­aus­set­zung ist, dass die Absicht, wei­te­re Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu erzie­len, nicht bereits vor dem Ver­kauf der Immo­bi­lie aus ande­ren Grün­den weg­ge­fal­len ist.