Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern

Wenn die Beherbergung von Arbeitnehmern nur kurzfristig angelegt ist, fällt auf den geldwerten Vorteil oder das Entgelt zusätzlich Umsatzsteuer an, meint das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Wäh­rend die Ver­mie­tung von Wohn­raum im All­ge­mei­nen umsatz­steu­er­frei ist, fällt auf die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räu­men, die ein Unter­neh­mer zur kurz­fris­ti­gen Beher­ber­gung von Frem­den bereit­hält, Umsatz­steu­er an. Wie die kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gung von Arbeit­neh­mern zu behan­deln ist, ist jedoch nicht so ein­deu­tig gere­gelt.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg jeden­falls hat ent­schie­den, dass der Begriff “Frem­de” weit aus­zu­le­gen ist und damit auch Arbeit­neh­mer umfasst. Geklagt hat­te ein Land­wirt, der sei­nen Ern­te­hel­fern eine Unter­kunft bereit­stell­te. Das Finanz­amt setz­te nach einer Betriebs­prü­fung auf den vom Lohn ein­be­hal­te­nen Tages­satz für die Unter­kunft auch Umsatz­steu­er fest und hat jetzt vom Gericht Recht bekom­men. Aller­dings ist beim Bun­des­fi­nanz­hof die Revi­si­on anhän­gig.