Kosmetische Operation als außergewöhnliche Belastung

Nur Kosten für medizinisch notwendige kosmetische Operationen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

In aller Regel sind Kos­ten für medi­zi­ni­sche Maß­nah­men als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die Maß­nah­me tat­säch­lich der Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit dient. Gera­de bei kos­me­ti­schen Ope­ra­tio­nen kann sich dem Finanz­amt aber schnell die Fra­ge auf­drän­gen, ob wirk­lich eine medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit für die Ope­ra­ti­on bestand, weil es sich sonst um Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung han­delt.

Für die meis­ten medi­zi­ni­schen Maß­nah­men schreibt das Gesetz vor, wie der Steu­er­zah­ler nach­wei­sen muss, dass die Maß­nah­me tat­säch­lich medi­zi­nisch not­wen­dig war. In der Regel genügt dazu ein amts­ärzt­li­ches Attest. Zu Ope­ra­tio­nen macht das Gesetz jedoch kei­ne aus­drück­li­che Vor­ga­be, weil das Finanz­amt hier nor­ma­ler­wei­se auto­ma­tisch von einer medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit aus­geht. Anders sieht das aber bei plas­ti­schen Ope­ra­tio­nen aus, die meis­tens nicht zwin­gend not­wen­dig sind, son­dern aus kos­me­ti­schen Erwä­gun­gen vor­ge­nom­men wer­den.

Daher hat das Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein jetzt erklärt, wie ein Steu­er­zah­ler nach­wei­sen kann, dass sei­ne plas­ti­sche Ope­ra­ti­on tat­säch­lich not­wen­dig war, und somit die dadurch ver­ur­sach­ten Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Dem­nach muss der Pati­ent die Zweck­be­stim­mung sei­ner Behand­lung anhand geeig­ne­ter Unter­la­gen nach­wei­sen. Ein Attest des behan­deln­den Arz­tes genügt dafür grund­sätz­lich nicht. Die Finanz­ver­wal­tung geht davon aus, dass dem Pati­ent ent­spre­chen­de Befund­be­rich­te vor­lie­gen, sofern die Behand­lung medi­zi­nisch not­wen­dig ist. Die­se kön­nen dann als mög­li­cher Nach­weis der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit die­nen.

Alter­na­tiv gilt der Nach­weis einer medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit unab­hän­gig von ande­ren Bele­gen auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Kran­ken­ver­si­che­rung oder der Bei­hil­fe­trä­ger an den Behand­lungs­kos­ten betei­ligt hat. Auch ein bereits vor Beginn der Behand­lung aus­ge­stell­tes amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung des Medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung zur medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit der Behand­lung erleich­tert die Nach­weis­füh­rung, wenn die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Behand­lung strei­tig sein soll­te.