Doppelte Haushaltsführung von erwachsenen Kindern

Der Bundesfinanzhof hat den gemeinsamen Haushalt eines erwachsenen Kindes mit seinen Eltern als doppelte Haushaltsführung anerkannt.

Wie­der ein­mal schlägt sich der Bun­des­fi­nanz­hof auf die Sei­te der Steu­er­zah­ler. Dies­mal geht es um die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung von erwach­se­nen, berufs­tä­ti­gen Kin­dern, die einen gemein­sa­men Haus­halt mit den Eltern füh­ren. In die­sem Fall sei davon aus­zu­ge­hen, dass sie auch die Füh­rung des Haus­halts maß­geb­lich mit­be­stim­men, unab­hän­gig davon, ob sie sich an den lau­fen­den Haus­halts- und Lebens­hal­tungs­kos­ten betei­li­gen oder nicht. Dient die Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort ledig­lich als Schlaf­stät­te, ist daher nach Mei­nung der Rich­ter davon aus­zu­ge­hen, dass der Mit­tel­punkt der Lebens­füh­rung noch am Hei­mat­ort liegt und somit dort der Haupt­haus­stand geführt wird. Damit sind die Kos­ten für die Zweit­woh­nung als dop­pel­te Haus­halts­füh­rung abzieh­bar.