Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten

Einsprüche gegen die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten ruhen nicht mehr, und die Finanzämter nehmen auch keine vorläufige Veranlagung mehr vor.

In meh­re­ren Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Nicht­ab­zieh­bar­keit von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Nach­dem gegen kei­nes die­ser Urtei­le Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt wur­de, nimmt die Finanz­ver­wal­tung künf­tig kei­nen Vor­läu­fig­keits­ver­merk mehr zu die­ser Fra­ge in Steu­er­be­schei­de auf. Auch Ein­sprü­che, die sich auf eine mög­li­che Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Rege­lung stüt­zen, ruhen nun nicht mehr.