Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, weil sie auch bei Fremdfinanzierungen zu erheblichen Belastungen führen kann.

Als Teil der Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 wur­de auch die Zins­schran­ke ein­ge­führt, die seit­her den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug von Zins­auf­wen­dun­gen von mehr als 3 Mio. Euro begrenzt. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat nun ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zins­schran­ke geäu­ßert. Auch wenn die Zins­schran­ke in ers­ter Linie miss­bräuch­li­che kon­zern­in­ter­ne Gewinn­ver­la­ge­run­gen ver­hin­dern soll, füh­re sie eben­so bei übli­chen Fremd­fi­nan­zie­run­gen zu einer erheb­li­chen Belas­tung. Das Gericht hält es daher für zwei­fel­haft, dass die Zins­schran­ke dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz und dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ent­spricht.