Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages möglich

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich noch aufgestockt werden kann.

Geht man nach der Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums, kann ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nur in einem Jahr gel­tend gemacht wer­den und damit nicht nach­träg­lich auf­ge­stockt wer­den. Ganz anders sieht das das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt, das einem Unter­neh­mer die nach­träg­li­che Auf­sto­ckung aus­drück­lich geneh­migt hat, solan­ge die Höchst­gren­ze für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag noch nicht erreicht ist. Das Gesetz ent­hal­te kei­ne ent­spre­chen­de Ein­schrän­kung, und auch rechts­sys­te­ma­tisch wür­de die Beschrän­kung kei­nen Sinn machen, zumal es bei der Vor­gän­ger­vor­schrift (Ans­parab­schrei­bung) mög­lich war, die Rück­la­gen­bil­dung belie­big über den Anspar­zeit­raum zu ver­tei­len. Die Argu­men­ta­ti­on des Finanz­ge­richts ist schlüs­sig, trotz­dem muss sich jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Fra­ge befas­sen.