Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen

Für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen gelten geänderte Vorschriften für den Belegnachweis.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Vor­schrif­ten zum Beleg­nach­weis bei der Aus­fuhr­lie­fe­rung von Kraft­fahr­zeu­gen ange­passt. Unter ande­rem muss der Beleg immer auch die Fahr­zeug-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ent­hal­ten. Außer­dem muss der Unter­neh­mer grund­sätz­lich über eine Beschei­ni­gung über die Zulas­sung, die Ver­zol­lung oder die Ein­fuhr­be­steue­rung im Dritt­land ver­fü­gen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Aus­fuhr­kenn­zei­chen aus­ge­führt wird, das im Beleg auf­ge­führt ist. Die geän­der­ten Vor­schrif­ten gel­ten für alle nach dem 19. Dezem­ber 2012 aus­ge­führ­ten Lie­fe­run­gen.