Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten

Wenn der Hausverwalter die eingezahlte Instandhaltungsrücklage veruntreut, kann der Vermieter den Betrag als Werbungskosten ansetzen.

Ver­mie­ter wis­sen, dass Ein­zah­lun­gen in die Instand­hal­tungs­rück­la­ge nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Statt­des­sen führt erst die spä­te­re Ver­wen­dung der Instand­hal­tungs­rück­la­ge zu Wer­bungs­kos­ten. Wie sieht es aber aus, wenn der Haus­ver­wal­ter die Instand­hal­tungs­rück­la­ge ver­un­treut? Auch dann kann der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer den ent­spre­chen­den Betrag als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erst­mals von dem Ver­lust Kennt­nis erlangt. Mit die­ser Ent­schei­dung stellt sich das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz gegen das Finanz­amt, das hier kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug akzep­tie­ren woll­te.