Voller Werbungskostenabzug für die Ausbildung zur Pilotin

Die Pilotenausbildung ist in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten abziehbar, wenn ihr eine andere Ausbildung vorausgeht, die keine besonderen Anforderungen erfüllen muss.

Für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung ist eigent­lich kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich, son­dern nur ein begrenz­ter Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Mit einem klei­nen Umweg ist trotz­dem der vol­le Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich, indem vor dem eigent­li­chen Berufs­ziel ein­fach eine ande­re, rela­tiv kur­ze Aus­bil­dung absol­viert wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher auch einer Ste­war­dess den vol­len Abzug der Aus­bil­dungs­kos­ten zur Pilo­tin geneh­migt. Anders als das Finanz­amt akzep­tiert der Bun­des­fi­nanz­hof näm­lich durch­aus die Aus­bil­dung zur Flug­be­glei­te­rin als erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung.