Rechnungsberichtigung setzt erstmalige Rechnung voraus

Bei Dauerleistungen kann eine spätere Rechnungsberichtigung schwierig sein, weil hier nicht allein der Vertrag die Voraussetzungen an eine Rechnung erfüllt, sondern regelmäßige Zahlungen ebenfalls notwendig sind.

Eine zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Rech­nungs­be­rich­ti­gung setzt vor­aus, dass es bereits eine ers­te, wenn auch unvoll­stän­di­ge oder unrich­ti­ge Rech­nung gibt. Damit hat der Bun­des­fi­nanz­hof den Aus­set­zungs­an­trag eines Unter­neh­mers abge­wie­sen. Das Finanz­amt hat­te ihm den Vor­steu­er­ab­zug aus den Miet­zah­lun­gen nicht gewährt, weil die Mie­te nur unre­gel­mä­ßig gezahlt wur­de.

Bei Ver­trä­gen über Dau­er­leis­tun­gen, also ins­be­son­de­re bei Miet­ver­trä­gen, wird näm­lich die abge­rech­ne­te Leis­tung für einen bestimm­ten Zeit­raum erst durch die monat­li­chen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen oder -bele­ge kon­kre­ti­siert. Erst damit erhält die Mie­te die not­wen­di­gen tat­säch­li­chen Ergän­zun­gen für eine zum Vor­steu­er­ab­zug aus­rei­chen­de Leis­tungs­be­schrei­bung, die hier auf­grund der unre­gel­mä­ßi­gen Zah­lun­gen nicht gege­ben war. Eine nach­träg­lich vor­ge­leg­te Auf­stel­lung des Ver­mie­ters über die gezahl­te Mie­te ist daher kei­ne Rech­nungs­be­rich­ti­gung und ermög­licht auch nicht nach­träg­lich den Vor­steu­er­ab­zug.