Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Allein im Umsatzsteuerrecht gibt es zahlreiche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, die fast alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen.

Im Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz sind vie­le Ände­run­gen des Umsatz­steu­er­ge­set­zes ent­hal­ten, die vor allem auf die Anpas­sung an geän­der­tes EU-Recht zurück­ge­hen. Auch wenn die Ände­run­gen in ers­ter Linie bestimm­te Bran­chen sowie all­ge­mein grenz­über­schrei­ten­de Umsät­ze betref­fen, sind von den Ände­run­gen poten­zi­ell alle Unter­neh­men betrof­fen, die steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus­füh­ren. Das liegt an der Umset­zung der EU-Rech­nungs­stel­lungs­richt­li­nie, die neue Pflicht­an­ga­ben für Rech­nun­gen vor­sieht.

  • Rech­nungs­an­ga­ben: Die EU-Rech­nungs­stel­lungs­richt­li­nie erwei­tert den Kata­log der Anga­ben, die in einer Rech­nung erfor­der­lich sind. Das betrifft ins­be­son­de­re die Not­wen­dig­keit, eine Gut­schrift expli­zit mit der Anga­be “Gut­schrift” zu ver­se­hen sowie bei einer Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft die Anga­be “Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers” in die Rech­nung auf­zu­neh­men. Auch für Rei­se­leis­tun­gen und Umsät­ze, die der Dif­fe­renz­be­steue­rung unter­lie­gen, sind zusätz­li­che Anga­ben jetzt Pflicht. Bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen muss die Rech­nung mit Anga­be der USt­IdNr bei­der Ver­trags­par­tei­en nun spä­tes­tens bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats der Umsatz­aus­füh­rung erstellt wer­den. Alle die­se Ände­run­gen sind am Tag nach der Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft getre­ten und damit seit dem 30. Juni 2013 zwin­gend vor­ge­schrie­ben.

  • Rech­nungs­stel­lung: Das maß­geb­li­che Recht für die Aus­stel­lung einer Rech­nung rich­tet sich ab dem 30. Juni 2013 nach den Vor­schrif­ten des EU-Mit­glied­staa­tes, in dem der Umsatz aus­ge­führt wird. Hat der Unter­neh­mer kei­nen Sitz und kei­ne fes­te Nie­der­las­sung, gilt das Recht Staa­tes, in dem der Unter­neh­mer Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

  • Kunst­ge­gen­stän­de: Mit ver­schie­de­nen Ände­run­gen wird die im Umsatz­steu­er­ge­setz ent­hal­te­ne Steu­er­ermä­ßi­gung für Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lungs­stü­cke auf das uni­ons­recht­lich zuläs­si­ge Maß beschränkt. Die Ände­run­gen schlie­ßen ins­be­son­de­re die Lie­fe­run­gen von Samm­lungs­stü­cken sowie die Ver­mie­tung von Samm­lungs­stü­cken und Kunst­ge­gen­stän­den von der Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes aus. Die­se Umsät­ze unter­lie­gen ab dem 1. Janu­ar 2014 dem Regel­steu­er­satz.

  • Leis­tungs­ort: Bei Leis­tun­gen an juris­ti­sche Per­so­nen, die sowohl unter­neh­me­risch als auch nicht unter­neh­me­risch tätig sind und Leis­tun­gen an aus­schließ­lich nicht unter­neh­me­risch täti­ge juris­ti­sche Per­so­nen, denen eine USt­IdNr erteilt wor­den ist, rich­tet sich der umsatz­steu­er­li­che Leis­tungs­ort ab dem 30. Juni 2013 ins­ge­samt nach ihrem Sitz, soweit kei­ne ande­re Orts­re­ge­lung vor­geht. Etwas ande­res gilt nur, wenn der Bezug aus­schließ­lich für den pri­va­ten Bedarf des Per­so­nals oder eines Gesell­schaf­ters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leis­tungs­ort nach dem Sitz des leis­ten­den Unter­neh­mers.

  • Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln: Noch eine Ände­rung beim Leis­tungs­ort betrifft die lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln an Nicht­un­ter­neh­mer. Leis­tungs­ort ist hier in der Regel der Ort, an dem der Leis­tungs­emp­fän­ger sei­nen Wohn­sitz oder Sitz hat. Eine Aus­nah­me gilt bei der Ver­mie­tung von Sport­boo­ten, für die die Leis­tung an dem Ort als aus­ge­führt gilt, an dem das Boot tat­säch­lich zur Ver­fü­gung gestellt wird, sofern der Ver­mie­ter dort auch eine Betriebs­stät­te hat. Wie vie­le ande­re Ände­run­gen im Umsatz­steu­er­recht ist die­se Ände­rung auch am 30. Juni 2013 in Kraft getre­ten.

  • Umsatz­steu­er­be­frei­ung: Ver­schie­de­ne Befrei­un­gen von der Umsatz­steu­er sind erwei­tert oder ange­passt wor­den. Zu den steu­er­frei­en Heil­be­hand­lun­gen zäh­len jetzt auch infek­ti­ons­hy­gie­ni­sche Leis­tun­gen und Leis­tun­gen durch Ein­rich­tun­gen, mit denen Ver­sor­gungs­ver­trä­ge zur haus­arzt­zen­trier­ten und beson­de­ren ambu­lan­ten ärzt­li­chen Ver­sor­gung bestehen. Bei steu­er­frei­en Betreu­ungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen wird die Sozi­al­gren­ze von 40 % auf 25 % redu­ziert, und Ein­rich­tun­gen, denen die recht­li­che Betreu­ung durch Betreu­ungs­be­schluss über­tra­gen wur­de, sind eben­falls steu­er­be­freit. Eben­falls steu­er­frei sind die Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen, die als Vor­mün­der oder als Ergän­zungs­pfle­ger bestellt wor­den sind. Bei den steu­er­frei­en Umsät­zen der Blin­den zählt künf­tig neben dem Ehe­gat­ten auch der ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner nicht mehr als Arbeit­neh­mer. Schließ­lich sind nun auch Umsät­ze von Büh­nen­re­gis­seu­ren und Büh­nen­cho­reo­gra­phen für kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen von Gebiets­kör­per­schaf­ten steu­er­frei. Eine klei­ne Ein­schrän­kung gibt es dage­gen bei den Vor­umsät­zen in der Luft­fahrt. Alle die­se Ände­run­gen tre­ten zum 1. Juli 2013 in Kraft.

  • Aus­län­di­scher Unter­neh­mer: Die Defi­ni­ti­on eines aus­län­di­schen Unter­neh­mers wird so geän­dert, dass sie auch Unter­neh­mer umfasst, die zwar ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben, aber deren Unter­neh­mens­sitz, Ort der Geschäfts­lei­tung oder Betriebs­stät­te sich im Aus­land befin­det. Ana­log gel­ten Unter­neh­mer mit Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in der EU als Dritt­lands­un­ter­neh­mer, wenn sich Unter­neh­mens­sitz, Ort der Geschäfts­lei­tung oder Betriebs­stät­te außer­halb der EU befin­den. Umge­kehrt gilt ein Unter­neh­mer mit Betriebs­stät­te im Inland für einen Umsatz als aus­län­di­scher Unter­neh­mer, wenn die inlän­di­sche Betriebs­stät­te an die­sem Umsatz nicht betei­ligt ist. Die Rege­lung gilt ab dem 30. Juni 2013.

  • Vor­steu­er­ab­zug: Für einen fik­ti­ven inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb, bei dem ledig­lich eine deut­sche USt­IdNr ver­wen­det wird, ist kein Vor­steu­er­ab­zug mehr mög­lich. Der Gegen­stand, für den der Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht wird, muss sich also am Ende der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung in Deutsch­land befin­den. Das gilt für Umsät­ze ab dem 30. Juni 2013.

  • Ein­fuhr­um­satz­steu­er: Künf­tig kann die Ein­fuhr­um­satz­steu­er bereits mit ihrer Ent­ste­hung als Vor­steu­er abge­zo­gen wer­den. Bis­her war nur die bereits bezahl­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er abzieh­bar. Auf den Zeit­punkt der Zah­lung kommt es jetzt also nicht mehr an. Die­se Ände­rung gilt ab dem 30. Juni 2013.

  • Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren: Unter die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers fällt künf­tig auch die Lie­fe­rung von Erd­gas und Elek­tri­zi­tät durch Wie­der­ver­käu­fer. Solar­an­la­gen­be­trei­ber sind davon jedoch in der Regel nicht betrof­fen. Dage­gen schul­det zukünf­tig wie­der grund­sätz­lich der leis­ten­de Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er für die Per­so­nen­be­för­de­rung mit Kraft­fahr­zeu­gen. Die Aus­nah­me­re­ge­lung für Taxen wird also auf jede land­ge­bun­de­ne Per­so­nen­be­för­de­rung aus­ge­wei­tet. Wäh­rend für die ers­te Ände­rung das Inkraft­tre­ten auf­grund feh­len­der EU-Geneh­mi­gun­gen noch nicht fest­steht, gilt die Ände­rung bei der Per­so­nen­be­för­de­rung ab dem 1. Okto­ber 2013.