Änderungen für Arbeitnehmer

Voraussichtlich ab 2015 können Arbeitnehmer ihren Lohnsteuerfreibetrag gleich für zwei Jahre beantragen. Davon abgesehen hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nur wenige Änderungen für Arbeitnehmer zur Folge.

Neben der Ände­rung bei der Pri­vat­nut­zung eines Elek­tro-Dienst­wa­gens gibt es im Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz noch ein paar wei­te­re Ände­run­gen, die Arbeit­neh­mer betref­fen.

  • Lohn­steu­er­frei­be­trag: Bean­tragt ein Arbeit­neh­mer einen Lohn­steu­er­frei­be­trag, soll der vor­aus­sicht­lich ab 2015 auf Antrag des Arbeit­neh­mers gleich für zwei Kalen­der­jah­re gel­ten. Der Arbeit­neh­mer bleibt aber ver­pflich­tet, bei Ver­än­de­run­gen zu sei­nen Unguns­ten die Höhe des Frei­be­trags ändern zu las­sen. Natür­lich kann auch eine Ände­rung zu Guns­ten des Arbeit­neh­mers wäh­rend des Zwei-Jah­res-Zeit­raums berück­sich­tigt wer­den.

  • Aus­län­di­sche Arbeits­ein­künf­te: Durch Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit ande­ren Staa­ten wird gere­gelt, wel­cher Staat das Recht hat, aus­län­di­sche Arbeits­ein­künf­te zu besteu­ern. Wenn der ande­re Staat nach dem Abkom­men zwar das Recht zur Besteue­rung hat, die Ein­künf­te dort aber als steu­er­frei gel­ten, soll eigent­lich eine Besteue­rung in Deutsch­land erfol­gen. Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs konn­te aber die­se Rege­lung nicht mehr ange­wen­det wer­den. Jetzt kommt eine Ände­rung in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len, die wei­ter sicher­stel­len soll, dass es bei grenz­über­schrei­ten­den Tätig­kei­ten nicht zu unver­steu­er­ten Ein­künf­ten kommt.

  • Wehr­sold und Buf­di-Ver­gü­tung: Statt der ursprüng­lich geplan­ten weit­ge­hen­den Strei­chung der Steu­er­frei­heit die­ser Leis­tun­gen gibt es nun klei­ne­re Ände­run­gen beim Frei­wil­li­gen­dienst, die erst­mals für 2013 gel­ten. Für Wehr­dienst­leis­ten­de gilt außer­dem wei­ter­hin die alte Rege­lung, wenn sie ihren Dienst vor 2014 begon­nen haben.