Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt viele Änderungen im Steuerrecht

Nach mehreren Anläufen ist das Jahressteuergesetz 2013 mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht jetzt als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten.

Wenn je die Flos­kel von der “schwe­ren Geburt” auf ein Gesetz zuge­trof­fen hat, dann ohne Zwei­fel auf das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013, das nun unter neu­em Namen als Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz das Licht der Welt erblickt hat. Genau genom­men ist das nicht ganz kor­rekt, denn eine Rei­he von Rege­lun­gen ist erst spä­ter in das Gesetz auf­ge­nom­men wor­den, und ande­re Ände­run­gen — wie bei­spiels­wei­se die Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten — sind nun doch nicht mehr im Gesetz ent­hal­ten.

Nach­dem Bun­des­tag und Bun­des­rat das Gesetz noch kurz vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se ver­ab­schie­det haben, ist es inzwi­schen auch in Kraft getre­ten. Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es vie­le Ände­run­gen, die rück­wir­kend für das gesam­te Jahr 2013 gel­ten. Hier ist ein Über­blick über die wich­ti­gen Ände­run­gen.

  • Elek­tro-Dienst­wa­gen: Der höhe­re Preis von Elek­tro­au­tos liegt vor allem an den teu­ren Bat­te­ri­en. Die sol­len des­halb vom Lis­ten­preis des Elek­tro­au­tos abge­zo­gen wer­den und erhö­hen damit weder bei der 1 %-Rege­lung noch bei der Füh­rung eines Fahr­ten­buchs den zu ver­steu­ern­den Betrag. Gel­ten soll der Steu­er­vor­teil für alle Elek­tro­au­tos im Sin­ne des Kfz-Steu­er­ge­set­zes, die bereits im Betriebs­ver­mö­gen sind oder bis zum 31. Dezem­ber 2022 ange­schafft wer­den.

  • Pau­schal­steu­er auf Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te: Für den geld­wer­ten Vor­teil aus der kos­ten­lo­sen oder ver­bil­lig­ten Über­eig­nung von PCs an Arbeit­neh­mer gilt eine pau­scha­le Lohn­steu­er von 25 %. Ab die­sem Jahr gilt die­se Rege­lung für alle Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te, also auch für Smart­pho­nes, Tablets etc.

  • Lohn­steu­er-Nach­schau: Die Finanz­äm­ter haben ab sofort auch außer­halb von Kon­trol­len der Zoll­be­hör­den das Recht, eine Lohn­steu­er-Nach­schau durch­zu­füh­ren. Im Gegen­satz zur Lohn­steu­er-Außen­prü­fung, die es auch wei­ter­hin geben wird, kann die Lohn­steu­er-Nach­schau ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung erfol­gen. Arbeit­ge­ber müs­sen aber vor­erst nicht eine neue Wel­le von Kon­trol­len fürch­ten, denn in ers­ter Linie soll die Ände­rung eine siche­re Rechts­grund­la­ge für die Betei­li­gung von Lohn­steu­er-Außen­prü­fern an den Ein­sät­zen der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit der Zoll­ver­wal­tung schaf­fen.

  • Fremd­ver­gleichs­grund­satz: Im Außen­steu­er­ge­setz wird der Fremd­ver­gleichs­grund­satz nach dem OECD-Mus­ter­ab­kom­men für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2012 begin­nen, auf inter­na­tio­na­le Betriebs­stät­ten­fäl­le aus­ge­wei­tet. Außer­dem wer­den ab 2013 auch grenz­über­schrei­ten­de Geschäfts­be­zie­hun­gen von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten von der Vor­schrift erfasst.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Wenn die geplan­te Inves­ti­ti­on, für die ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wur­de, doch nicht erfolgt, war bis­her nicht klar, nach wel­cher Vor­schrift sich die Zins­be­rech­nung für die nach­träg­lich fäl­li­ge Steu­er rich­tet. Ab 2013 ist nun expli­zit gere­gelt, dass die Auf­ga­be der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht kein rück­wir­ken­des Ereig­nis ist. Damit beginnt die Ver­zin­sung bereits 15 Mona­te nach Ablauf des ursprüng­li­chen Abzugs­jah­res und nicht erst 15 Mona­te nach Ende des Jah­res, in dem der Inves­ti­ti­ons­plan auf­ge­ge­ben wur­de.

  • Hybri­de Finan­zie­run­gen: Hybri­de Finan­zie­run­gen, die in einem Staat als Fremd­ka­pi­tal und in einem ande­ren Staat als Eigen­ka­pi­tal gel­ten, wer­den ger­ne zur Gene­rie­rung von unbe­steu­er­ten wei­ßen Ein­künf­ten genutzt. Um dies zu ver­mei­den, wer­den Zah­lun­gen, die nach deut­scher Ein­ord­nung als Divi­den­den gel­ten, ab 2014 nur noch dann frei­ge­stellt, wenn sie im Quel­len­staat nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind.

  • Goldfinger”-Modell: Das “Goldfinger”-Steuergestaltungsmodell ist zukünf­tig nicht mehr mög­lich. Dabei wird der nega­ti­ve Pro­gres­si­ons­vor­be­halt für Ver­lus­te im Aus­land durch die Grün­dung einer Edel­me­tall­han­dels­ge­sell­schaft aus­ge­nutzt, die Gold ankauft und spä­ter wie­der steu­er­frei ver­kauft. Betrof­fen sind alle Wirt­schafts­gü­ter des Umlauf­ver­mö­gens, die nach dem 28. Febru­ar 2013 ange­schafft, her­ge­stellt oder in das Betriebs­ver­mö­gen ein­ge­legt wer­den.

  • Aus­län­di­sche Gesell­schaf­ter: Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit aus­län­di­schen Gesell­schaf­tern wird die Zuord­nung von Son­der­ver­gü­tun­gen an die­sen Gesell­schaf­ter zum Unter­neh­mens­ge­winn gere­gelt. Damit soll trotz eines anders­lau­ten­den Urteils des Bun­des­fi­nanz­hofs die Erhe­bung der Ein­kom­men­steu­er und der Gewer­be­steu­er auf die­se Son­der­ver­gü­tun­gen in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len wei­ter­hin mög­lich blei­ben.

  • Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne nach Weg­zug: Eine Ände­rung ermög­licht die Besteue­rung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, wenn der Gesell­schaf­ter ins Aus­land ver­zo­gen ist und beim Weg­zug auf die Besteue­rung ver­zich­tet wur­de. Das ist eine Reak­ti­on auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, das der bis­her ein­ver­nehm­li­chen Rechts­auf­fas­sung wider­sprach. Die Ände­rung gilt für Ver­äu­ße­run­gen und Ent­nah­men ab dem 30. Juni 2013 sowie für lau­fen­de Ein­künf­te in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len.

  • Hybri­de Gesell­schaf­ten: Wird der Gläu­bi­ger von grenz­über­schrei­ten­den Kapi­tal­erträ­gen wegen sei­ner hybri­den Gesell­schafts­form im Quel­len­staat und Ansäs­sig­keits­staat steu­er­lich unter­schied­lich beur­teilt, steht der Erstat­tungs­an­spruch für den Steu­er­ab­zug aus Zah­lun­gen ab dem 30. Juni 2013 nur der Per­son zu, der die Erträ­ge im Ansäs­sig­keits­staat zuge­rech­net wer­den.

  • Wert­pa­pier­lei­he: Für nach dem 31. Dezem­ber 2013 über­las­se­ne Antei­le gel­ten die steu­er­li­chen Grund­sät­ze der Wert­pa­pier­lei­he auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Ver­lei­her. Außer­dem gilt in allen noch offe­nen Fäl­len, dass zu den Ein­nah­men aus der Wert­pa­pier­lei­he auch die Ent­gel­te gehö­ren, die der Ent­lei­her für die Wei­ter­ver­lei­hung der Wert­pa­pie­re erhält.

  • Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung: Wäh­rend bei der Über­nah­me einer Ver­lust­ge­sell­schaft die Ver­lust­vor­trä­ge unter­ge­hen, konn­te eine Ver­lust­ge­sell­schaft, die eine Gewinn­ge­sell­schaft über­nimmt, bis­her ihre Ver­lus­te mit den Gewin­nen der über­nom­me­nen Gesell­schaft ver­rech­nen. Um die dar­aus in letz­ter Zeit genutz­ten Gestal­tungs­mo­del­le zu ver­hin­dern, kann die über­neh­men­de Ver­lust­ge­sell­schaft künf­tig ihre Ver­lus­te inner­halb des maxi­mal acht­mo­na­ti­gen Rück­wir­kungs­zeit­raums einer Umwand­lung nicht mehr mit den Gewin­nen der über­nom­me­nen Gesell­schaft ver­rech­nen. Betrof­fen sind alle Umwand­lun­gen und Ein­brin­gun­gen nach dem 6. Juni 2013.

  • Solar­an­la­gen­be­trei­ber: Für Wind­kraft­an­la­gen­be­trei­ber gilt statt der Arbeits­löh­ne ein ande­rer Maß­stab für die Zer­le­gung der Gewer­be­steu­er. Die­se Rege­lung wird ab 2014 auch auf die Betrei­ber von Solar­an­la­gen aus­ge­wei­tet, wobei bis 2023 nur Neu­an­la­gen von der Ände­rung betrof­fen sind.

  • RETT-Blo­cker: Die Umge­hung der Grund­er­werb­steu­er durch soge­nann­te RETT-Blo­cker wird durch einen neu­en Steu­er­tat­be­stand ver­hin­dert. Für Käu­fe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steu­er auch bei einer wirt­schaft­li­chen Betei­li­gung von min­des­tens 95 % an einer grund­stücks­hal­ten­den Gesell­schaft an.

  • Umstruk­tu­rie­run­gen: Mit dem Ziel, Umstruk­tu­rie­run­gen in einem Kon­zern zu erleich­tern, fällt neben Umwand­lungs­vor­gän­gen nun auch für Ein­brin­gun­gen sowie ande­re Erwerbs­vor­gän­ge auf gesell­schafts­ver­trag­li­cher Grund­la­ge nach dem 6. Juni 2013 kei­ne Grund­er­werb­steu­er mehr an.

  • Aus­kunfts- und Vor­la­ge­ver­lan­gen: Als Reak­ti­on auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Vor­la­ge­ver­lan­gen jetzt mit dem Aus­kunfts­ver­lan­gen gleich­ge­stellt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich ent­schie­den, dass eine Finanz­be­hör­de erst dann Unter­la­gen anfor­dern kann, wenn die zuvor ver­lang­te Aus­kunft nicht oder nicht aus­rei­chend erteilt wur­de. Zukünf­tig kön­nen die Finanz­be­hör­den direkt die Vor­la­ge von Unter­la­gen ver­lan­gen, ohne vor­her ein Aus­kunfts­er­su­chen abwar­ten zu müs­sen.