Behandlungskosten nach Burn-Out

Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.

Im All­ge­mei­nen wird das Burn-Out-Syn­drom vor allem mit beruf­li­cher Über­las­tung in Ver­bin­dung gebracht. Das Finanz­ge­richt Mün­chen sieht trotz­dem kei­nen Grund, die Behand­lungs­kos­ten für ein Burn-Out-Syn­drom als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen, weil dies nach Mei­nung der Rich­ter kei­ne typi­sche Berufs­krank­heit sei. Bei psy­chi­schen Erkran­kun­gen spie­len eine Viel­zahl von Fak­to­ren zusam­men, wes­we­gen das Gericht kei­ne mono­kau­sa­le Zuord­nung zur Berufs­tä­tig­keit fest­stel­len will. Auch einen Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung haben die Rich­ter im Streit­fall ver­wei­gert, weil dafür ein amts­ärzt­li­ches Attest vor Beginn der Behand­lung not­wen­dig gewe­sen wäre.