Abziehbarkeit von Prozesskosten

Für die Zukunft sind Verfahrenskosten aus Zivil- und anderen Prozessen zwar nicht mehr abziehbar, bis einschließlich 2012 bleibt die Abziehbarkeit aber weiter umstritten.

Vor zwei Jah­ren hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses — unab­hän­gig vom Anlass des Pro­zes­ses — als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind. Vor­aus­set­zung dafür ist ledig­lich, dass die Pro­zess­füh­rung aus­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg hat­te und nicht mut­wil­lig erscheint. Davon sei aus­zu­ge­hen, wenn der Erfolg des Pro­zes­ses zumin­dest eben­so wahr­schein­lich sei wie der Miss­erfolg.

Auf die­ses Urteil hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um prompt mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert und die Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten bis heu­te nicht aner­kannt. Eine gesetz­li­che Rege­lung, die Pro­zess­kos­ten expli­zit von der Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­schließt, wur­de aber erst jetzt geschaf­fen. Ab 2013 sind daher Auf­wen­dun­gen für die Füh­rung eines Rechts­streits vom Abzug aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um Auf­wen­dun­gen, ohne die der Steu­er­zah­ler Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se im übli­chen Rah­men nicht mehr befrie­di­gen zu kön­nen.

Für bereits abge­lau­fe­ne Jah­re bleibt die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten aber wei­ter umstrit­ten. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len bei­spiels­wei­se hat die Finanz­äm­ter noch ein­mal expli­zit ange­wie­sen, Pro­zess­kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Dage­gen sind beim Bun­des­fi­nanz­hof noch zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, die sich mit der Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen befas­sen. Allein das Schrei­ben der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on lis­tet 11 Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof und eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Ver­fah­ren bei Finanz­ge­rich­ten auf.

Weil Ein­sprü­che auf­grund der beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gi­gen Ver­fah­ren zwangs­läu­fig ruhen, ist der­zeit die bes­te Stra­te­gie, die Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung für das Vor­jahr erst ein­mal gel­tend zu machen, soweit die Steu­er­erklä­rung noch nicht abge­ge­ben wur­de oder andern­falls Ein­spruch ein­zu­le­gen, wenn der Steu­er­be­scheid noch nicht bestands­kräf­tig ist. So sichern Sie sich die Mög­lich­keit, trotz der Wider­spens­tig­keit der Finanz­ver­wal­tung von einer mög­li­chen posi­ti­ven Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu pro­fi­tie­ren.