Vorsteuerabzug aus Vorleistungen

Wenn ein Teil der Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließt, kommt es für den Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden können, auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum an.

Der Vor­steu­er­ab­zug aus Gegen­stän­den und Vor­leis­tun­gen ist antei­lig aus­ge­schlos­sen, wenn sie teil­wei­se für Umsät­ze ver­wen­det wer­den, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen, also bei­spiels­wei­se steu­er­freie Umsät­ze. Für Vor­leis­tun­gen, die in kei­nem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zu einem Aus­gangs­um­satz ste­hen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ent­schie­den, dass es bei der Auf­tei­lung der Vor­steu­er auf das Ver­hält­nis der Umsät­ze im Besteue­rungs­zeit­raum (Kalen­der­jahr) ankommt. Damit darf die kla­gen­de Fir­ma nach­träg­lich den Vor­steu­er­ab­zug in vol­ler Höhe gel­tend machen, nach­dem die ursprüng­lich erwar­te­ten steu­er­frei­en Umsät­ze aus­blie­ben, derent­we­gen die Vor­steu­er bis dahin nur teil­wei­se gel­tend gemacht wur­de. Das Finanz­amt woll­te näm­lich den Vor­steu­er­ab­zug mit der Begrün­dung ver­wei­gern, dass es auf die Ver­wen­dungs­ab­sicht beim Leis­tungs­be­zug ankommt.