Vereinfachung des Reisekostenrechts ab 2014

Mit dem kommenden Jahreswechsel wird das steuerliche Reisekostenrecht in einigen Punkten vereinfacht und an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Zum 1. Janu­ar 2014 tritt eine grund­le­gen­de Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts in Kraft, die an vie­len Stel­len eine Ver­ein­fa­chung bringt. Mehr­heit­lich sind die Ände­run­gen auch mit einer Erleich­te­rung für die Betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler ver­bun­den, aber ganz ohne ver­schär­fen­de Ände­run­gen kommt auch die­se Reform nicht aus. Immer­hin haben sich Bun­des­tag und Bun­des­rat recht­zei­tig für eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung der Reform auf das “Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts” eini­gen kön­nen. Dar­in sind fol­gen­de Ände­run­gen des Rei­se­kos­ten­rechts ent­hal­ten:

  • Arbeits­stät­te: Für die Fahrt zur regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te gilt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, wäh­rend beim Besuch ande­rer Arbeits­stät­ten die vol­len Fahrt­kos­ten steu­er­lich aner­kannt wer­den. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof inzwi­schen mehr­fach ent­schie­den hat, dass ein Arbeit­neh­mer nur maxi­mal eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te je Dienst­ver­hält­nis haben kann, wird die gesetz­li­che Rege­lung zur Arbeits­stät­te ent­spre­chend geän­dert. Statt dem Begriff der “regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te” wird im Gesetz künf­tig der Begriff “ers­te Arbeits­stät­te” ste­hen. Bei meh­re­ren Tätig­keits­stät­ten kann der Arbeit­ge­ber fest­le­gen, wel­ches die ers­te Tätig­keits­stät­te ist. Hilfs­wei­se rich­tet sich die Ent­schei­dung nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en oder der Ent­fer­nung zur Woh­nung des Arbeit­neh­mers. In ers­ter Linie besei­tigt die­se Ände­rung in Zwei­fels­fäl­len das Poten­zi­al für einen Streit mit dem Finanz­amt, weil sie recht klar gefasst ist. Aller­dings bedeu­tet die Ände­rung in eini­gen Fäl­len auch eine Ver­schlech­te­rung gegen­über der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, denn eine Tätig­keits­stät­te kann sich nach der Ände­rung als “ers­te Tätig­keits­stät­te” qua­li­fi­zie­ren, auch wenn sie aktu­ell nicht als “regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te” gel­ten wür­de. Das gilt zum Bei­spiel für ein Stu­di­um oder eine Aus- und Wei­ter­bil­dung, denn eine Uni­ver­si­tät oder ande­re Bil­dungs­ein­rich­tung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich nicht als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te an, wäh­rend sie nach der neu­en Rege­lung expli­zit als ers­te Tätig­keits­stät­te gilt.

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen: Die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen rich­ten sich nach der Dau­er der Abwe­sen­heit. Hier wer­den die Min­dest­ab­we­sen­heits­zei­ten ver­rin­gert und statt der bis­he­ri­gen drei­stu­fi­gen Staf­fe­lung wird eine zwei­stu­fi­ge Staf­fe­lung ein­ge­führt. Zum Bei­spiel gibt es bis­lang eine Pau­scha­le von 6 Euro bei Abwe­sen­hei­ten zwi­schen 8 und 14 Stun­den und eine Pau­scha­le von 12 Euro bei Abwe­sen­hei­ten zwi­schen 14 und 24 Stun­den. Zukünf­tig fällt die nied­rigs­te Pau­scha­le von 6 Euro weg, sodass schon ab 8 Stun­den Abwe­sen­heit die Pau­scha­le von 12 Euro gilt. Die Pau­scha­le von 24 Euro für einen vol­len Kalen­der­tag bleibt unver­än­dert, aber für den An- oder Abrei­se­tag kön­nen bei einer aus­wär­ti­gen Über­nach­tung zukünf­tig unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Abwe­sen­heits­dau­er an die­sem Tag grund­sätz­lich 12 Euro ange­setzt wer­den. Erstat­tet der Arbeit­ge­ber anläss­lich einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, kann er die Pau­scha­len auch ver­dop­peln und die zusätz­li­che Erstat­tung mit einem pau­scha­len Steu­er­satz von 25 % ver­steu­ern. Wird dem Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten eine Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt, wer­den die Pau­scha­len ent­spre­chend gekürzt, und zwar für ein Früh­stück um 20 % und für ein Mit­tag- oder Abend­essen um jeweils 40 %. Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers min­dern die Kür­zung ent­spre­chend.

  • Mahl­zei­ten: Stellt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit eine Mahl­zeit zur Ver­fü­gung, ist für die­se Mahl­zeit künf­tig der amt­li­che Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen, sofern der Preis für die Mahl­zeit 60 Euro nicht über­steigt. Die Besteue­rung mit dem Sach­be­zugs­wert ent­fällt natür­lich, wenn der Arbeit­neh­mer für die­se aus­wär­ti­ge Tätig­keit eine Pau­scha­le für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand bean­spru­chen könn­te, da dann statt­des­sen die­se Pau­scha­le ent­spre­chend gekürzt wird. Die­se Ver­ein­fa­chung gilt aller­dings nicht für so genann­te Beloh­nungs­es­sen. Dazu zäh­len nach der neu­en gesetz­li­chen Fest­le­gung alle Mahl­zei­ten, deren Preis 60 Euro über­steigt. Auch Arbeits­es­sen fal­len nicht unter die­se Rege­lung, weil sie im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers lie­gen und damit die Mahl­zeit nicht als geld­wer­ter Vor­teil gilt.

  • Dop­pel­te Haus­halts­füh­rung: Für die Zweit­woh­nung kommt es bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung im Inland zukünf­tig nicht mehr dar­auf an, ob die Miet­kos­ten not­wen­dig und ange­mes­sen sind, womit die auf­wen­di­ge Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te über­flüs­sig wird. Auch die Grö­ße der Woh­nung spielt dann kei­ne Rol­le mehr. Statt­des­sen kön­nen zukünf­tig für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung im Inland die dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Unter­kunft oder Woh­nung ange­setzt wer­den, höchs­tens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die­ser Betrag umfasst alle für die Unter­kunft oder Woh­nung ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen. Das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands in der Haupt­woh­nung erfor­dert zukünf­tig neben dem Inne­ha­ben einer Woh­nung aus eige­nem Recht oder als Mie­ter auch eine ange­mes­se­ne finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung. Für das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands genügt es also nicht, wenn der Arbeit­neh­mer im Haus­halt sei­ner Eltern ein oder meh­re­re Zim­mer bewohnt oder wenn dem Arbeit­neh­mer eine Woh­nung im Haus der Eltern unent­gelt­lich zur Nut­zung über­las­sen wird. Dar­über hin­aus muss die Nut­zung einer Zweit­un­ter­kunft oder -woh­nung aus beruf­li­chen Grün­den erfor­der­lich sein. Davon geht das Gesetz unter ande­rem aus, wenn der Weg von der Zweit­un­ter­kunft oder -woh­nung zur neu­en ers­ten Tätig­keits­stät­te weni­ger als die Hälf­te der Ent­fer­nung der kür­zes­ten Stra­ßen­ver­bin­dung zwi­schen der Haupt­woh­nung (Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen) und der neu­en ers­ten Tätig­keits­stät­te beträgt.

  • Beruf­li­che Unter­kunfts­kos­ten: Beruf­lich ver­an­lass­te Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer län­ger­fris­ti­gen Aus­wärts­tä­tig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te sind zukünf­tig für bis zu 48 Mona­te unbe­schränkt als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Nach die­sem Zeit­raum wer­den sie nur noch bis zur Höhe der ver­gleich­ba­ren Auf­wen­dun­gen im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt. Um neue Abgren­zungs­pro­ble­me von vorn­her­ein zu ver­mei­den, wird gleich typi­sie­rend fest­ge­legt, dass eine Unter­bre­chung der beruf­li­chen Tätig­keit an ein und der­sel­ben Tätig­keits­stät­te von 6 Mona­ten zu einem Neu­be­ginn die­ses 48-Monats-Zeit­raums führt. Aus wel­chem Grund (Krank­heit, Urlaub, Tätig­keit an einer ande­ren Tätig­keits­stät­te etc.) die Tätig­keit unter­bro­chen wird, ist dabei uner­heb­lich. Nutzt der Arbeit­neh­mer eine Unter­kunft zusam­men mit ande­ren Per­so­nen, die zu sei­nem Arbeit­ge­ber in kei­nem Dienst­ver­hält­nis ste­hen, ist nur der auf den Arbeit­neh­mer ent­fal­len­de Anteil beruf­lich ver­an­lasst und damit als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Bei Nut­zung eines Mehr­bett­zim­mers kön­nen der Ein­fach­heit hal­ber die Auf­wen­dun­gen ange­setzt wer­den, die bei Inan­spruch­nah­me eines Ein­zel­zim­mers im sel­ben Haus ent­stan­den wären.

Den Arbeit­ge­bern bleibt nun bis zum Jah­res­wech­sel Zeit, ihre Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung an die neu­en Regeln anzu­pas­sen, was in den meis­ten Fäl­len mit einer Ver­ein­fa­chung ver­bun­den sein dürf­te. Außer­dem ist auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest die vor­ge­se­he­ne Ände­rung beim Arbeits­stät­ten­be­griff in ähn­li­cher Form schon jetzt anwend­bar, auch wenn es der­zeit noch nicht auf eine “ers­te Tätig­keits­stät­te” ankommt.