Kapitalerträge unter nahe stehenden Personen

Für Kapitalerträge unter Geschwistern gibt es keine Abgeltungsteuer, selbst wenn sich die Geschwister nicht wirklich nahe stehen.

Die meis­ten Kapi­tal­erträ­ge unter­lie­gen der Abgel­tungs­teu­er. Eine Aus­nah­me gibt es aber für Zins­zah­lun­gen zwi­schen ein­an­der nahe ste­hen­den Per­so­nen. Hier gilt auch wei­ter­hin der nor­ma­le Steu­er­ta­rif. Aller­dings macht das Gesetz kei­ne Anga­ben dazu, wer als nahe ste­hen­de Per­son zählt. Jeden­falls bei Zins­zah­lun­gen unter Geschwis­tern sieht das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die­se Vor­aus­set­zung unab­hän­gig von den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen grund­sätz­lich als erfüllt an.

Im Streit­fall hat­te sich ein Geschwis­ter­paar zer­strit­ten, das gemein­sam mit dem Vater an meh­re­ren Betrie­ben betei­ligt war. Wegen des Streits ver­kauf­te die Toch­ter ihre Gesell­schafts­an­tei­le an den Bru­der, der das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben in drei jähr­li­chen Raten zah­len muss­te. Für die Zin­sen aus der Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung woll­te sie die Abgel­tungs­teu­er in Anspruch neh­men, was das Finanz­amt aber mit der Begrün­dung ver­wei­ger­te, dass der Bru­der eine nahe ste­hen­de Per­son sei. Da half auch der Hin­weis nichts, dass man sich ent­frem­det habe und seit dem Tag der Anteils­über­tra­gung außer über die Anwäl­te kei­nen Kon­takt mehr mit­ein­an­der hat­te.

Auch wenn das Finanz­ge­richt in der typi­sie­ren­den Ein­ord­nung eines Geschwis­ter­paars als sich nahe ste­hen­de Per­so­nen kein Pro­blem sieht, hat es die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Es sei näm­lich noch nicht ent­schie­den, wie der Begriff der “nahe ste­hen­den Per­son” genau aus­zu­le­gen ist. Dort ist bereits ein ande­res Ver­fah­ren zur glei­chen Fra­ge anhän­gig.