Finanzverwaltung will mehrere Urteile nicht anwenden

Einige Urteile des Bundesfinanzhofs zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens will die Finanzverwaltung zumindest vorläufig nicht anwenden.

Meh­re­re Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs aus dem ver­gan­ge­nen Jahr will die Finanz­ver­wal­tung vor­erst nicht anwen­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, die Urtei­le, die die Über­tra­gung von Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­len und von Wirt­schafts­gü­tern des Betriebs­ver­mö­gens betref­fen, vor­erst zu igno­rie­ren und wei­ter nach den gel­ten­den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zu ver­fah­ren. Aller­dings ist die­se Anwei­sung kein ech­ter Nicht­an­wen­dungs­er­lass, son­dern vor­erst nur eine “Zurück­stel­lung der Anwen­dung”, weil zu den ent­schie­de­nen Fra­gen noch wei­te­re Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig sind. Zumin­dest den Aus­gang die­ser Ver­fah­ren will das Minis­te­ri­um noch abwar­ten. Weil Ein­spruchs­ver­fah­ren wegen der noch anhän­gi­gen Ver­fah­ren wei­ter ruhen kön­nen, ist die vor­läu­fi­ge Nicht­an­wen­dung der steu­er­zah­ler­freund­li­chen Urtei­le ver­schmerz­bar.