Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.

Mitt­ler­wei­le gibt es die 1 %-Rege­lung schon so vie­le Jah­re, dass man mei­nen könn­te, die Finanz­ge­rich­te hät­ten über jeden denk­ba­ren Fall schon min­des­tens ein­mal ent­schie­den. Doch die Wirk­lich­keit sieht anders aus. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt in ins­ge­samt vier Urtei­len sei­ne Recht­spre­chung zur 1 %-Rege­lung teil­wei­se geän­dert und die Reich­wei­te des Anscheins­be­wei­ses prä­zi­siert. Fol­gen­de Aus­sa­gen las­sen sich den Urtei­len ent­neh­men:

  • Die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens an den Arbeit­neh­mer für des­sen Pri­vat­nut­zung führt unab­hän­gig davon, ob und in wel­chem Umfang der Arbeit­neh­mer den Dienst­wa­gen tat­säch­lich pri­vat nutzt, zu einem lohn­steu­er­li­chen Vor­teil. Ob der Arbeit­neh­mer den Anscheins­be­weis wider­le­gen kann, dass er den Dienst­wa­gen, der ihm zu pri­va­ten Zwe­cken zur Ver­fü­gung steht, auch tat­säch­lich pri­vat genutzt hat, spielt daher kei­ne Rol­le. Der steu­er­pflich­ti­ge Vor­teil besteht näm­lich nicht erst in der tat­säch­li­chen Pri­vat­nut­zung, son­dern schon in der Mög­lich­keit zur Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens.

  • Steht nicht fest, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer einen Dienst­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat, kann auch der Beweis des ers­ten Anscheins die­se feh­len­de Fest­stel­lung nicht erset­zen. Über die Fra­ge, ob und falls ja, wel­ches betrieb­li­che Fahr­zeug dem Arbeit­neh­mer aus­drück­lich oder zumin­dest kon­klu­dent auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wur­de, muss gege­be­nen­falls das Finanz­ge­richt unter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstän­de des Ein­zel­falls ent­schei­den.

  • Das gilt auch bei ange­stell­ten Geschäfts­füh­rern, egal, ob es sich um Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer oder Geschäfts­füh­rer ohne Gesell­schaf­ter­stel­lung han­delt. Auch für Geschäfts­füh­rer gel­te die Unschulds­ver­mu­tung, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Es las­se sich näm­lich kein all­ge­mei­ner Erfah­rungs­satz fest­stel­len, dass ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot für einen Geschäfts­füh­rer nur zum Schein aus­ge­spro­chen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot gene­rell miss­ach­tet.

  • Nutzt ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den betrieb­li­chen Pkw aller­dings unbe­fugt pri­vat, liegt kein Arbeits­lohn vor, son­dern eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.

Die neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs bedeu­tet also, dass es zumin­dest im Lohn­steu­er­recht kei­ne Mög­lich­keit mehr gibt, die Steu­er­pflicht durch den Nach­weis einer unter­blie­be­nen Pri­vat­nut­zung zu ver­mei­den, wenn die Pri­vat­nut­zung zuläs­sig ist. Für Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer, die kei­nen Arbeit­neh­mer­sta­tus haben, gilt die neue Recht­spre­chung nicht auto­ma­tisch. Aller­dings ist durch­aus denk­bar, dass die Finanz­ver­wal­tung ver­su­chen wird, das Urteil auch hier anzu­wen­den und letzt­lich der Bun­des­fi­nanz­hof wie­der für Klar­heit sor­gen muss. In jedem Fall hel­fen kla­re Rege­lun­gen und Auf­zeich­nun­gen über die Nut­zung betrieb­li­cher Pkw, so läs­tig das im Ein­zel­fall auch sein mag.