Dienstwagen für Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland
Durch eine bereits in Kraft getretene Änderung im Umsatzsteuerrecht sind Dienstwagen für Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland jetzt mit mehr steuerlichem Verwaltungsaufwand verbunden.
Auf eine neue Steuerfalle weist der Bund der Steuerzahler hin. Überlässt nämlich der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, dann gelten dafür die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Bisher spielte das keine Rolle, weil als Leistungsort der Sitz des Eigentümers, in diesem Fall also des Arbeitgebers, für die umsatzsteuerliche Behandlung maßgeblich war.
Durch das im Sommer in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde aber die gesetzliche Regelung zur langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an europäisches Recht angepasst. Daher gilt seit dem 30. Juni 2013 der Wohnsitz des Leistungsempfängers, also des Mitarbeiters, als Leistungsort. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn damit muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform