Wertgutachten für Zugewinnausgleich nicht abziehbar

Die Kosten für ein Wertgutachten im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind nicht steuerlich abziehbar.

Die Gut­ach­ter­kos­ten für die Ermitt­lung des Werts einer Immo­bi­lie im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs im Schei­dungs­ver­fah­ren sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Hes­sen sind die Kos­ten näm­lich nicht zwangs­läu­fig, weil es kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Wert­ermitt­lung per Gut­ach­ten gibt. Der über den rei­nen Aus­kunfts­an­spruch hin­aus bestehen­de Wert­ermitt­lungs­an­spruch des ande­ren Ehe­gat­ten umfasst nur die zuver­läs­si­ge Wert­ermitt­lung durch den Aus­kunfts­ver­pflich­te­ten selbst. Der muss zwar erfor­der­li­chen­falls Aus­künf­te ein­ho­len oder Hilfs­kräf­te beauf­tra­gen, aber ein Sach­ver­stän­di­ger ist dafür nicht not­wen­dig. Ab die­sem Jahr sind Pro­zess­kos­ten ohne­hin gene­rell nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.