Neue Richtlinien zur Gelangensbestätigung

In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium Regeln für die Gelangensbestätigung aufgestellt, darunter eine bis 31. Dezember 2013 verlängerte Übergangsregelung

Viel Kri­tik ertön­te im letz­ten Jahr, als die Gelan­gens­be­stä­ti­gung zum allein mög­li­chen Beleg­nach­weis für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen erklärt wur­de. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te sich die Kri­tik zu Her­zen genom­men, und an den Vor­schrif­ten wur­den umfang­rei­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Mit den neu gefass­ten Vor­schrif­ten ist die Kri­tik zwar nicht ver­stummt, aber die Gelan­gens­be­stä­ti­gung wur­de damit halb­wegs pra­xis­taug­lich gemacht.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt mit einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass an die neu gefass­ten Vor­schrif­ten zur Gelan­gens­be­stä­ti­gung ange­passt. Die Ände­run­gen umfas­sen Klar­stel­lun­gen und beant­wor­ten offe­ne Fra­gen. Dane­ben sind dar­in wei­te­re Ver­ein­fa­chun­gen für die Gelan­gens­be­stä­ti­gung und die mög­li­chen alter­na­ti­ven Nach­weis­for­men ent­hal­ten.

Die wich­tigs­te Ergän­zung ist aber eine um drei Mona­te ver­län­ger­te Über­gangs­re­ge­lung. Ursprüng­lich wären die neu­en Vor­schrif­ten zur Gelan­gens­be­stä­ti­gung näm­lich schon ab dem 1. Okto­ber 2013 zwin­gend anzu­wen­den. Hier ist ein Über­blick über die wich­tigs­ten Rege­lun­gen in der Ver­wal­tungs­an­wei­sung.

  • Form­vor­ga­ben und Mus­ter­vor­la­ge: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann in jeder Form erbracht wer­den, die die erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hält. Sie kann auch aus meh­re­ren Doku­men­ten bestehen, aus denen sich die gefor­der­ten Anga­ben ins­ge­samt erge­ben, wobei eine gegen­sei­ti­ge Bezug­nah­me in den ent­spre­chen­den Doku­men­ten nicht not­wen­dig ist. In der Ver­wal­tungs­an­wei­sung sind auch Mus­ter­vor­la­gen für eine Gelan­gens­be­stä­ti­gung in deut­scher, eng­li­scher und fran­zö­si­scher Spra­che ent­hal­ten. Die Mus­ter­vor­la­ge soll aber ledig­lich ver­deut­li­chen, wel­che Anga­ben für eine Gelan­gens­be­stä­ti­gung erfor­der­lich sind. Eine Ver­wen­dung des Mus­ters ist nicht not­wen­dig, denn eine inhalt­lich ver­gleich­ba­re Gelan­gens­be­stä­ti­gung muss das Finanz­amt genau­so akzep­tie­ren. Auch die Ver­wen­dung des Mus­ters einer Gelan­gens­be­stä­ti­gung bedeu­tet nicht, dass die Gelan­gens­be­stä­ti­gung zwin­gend ein ein­zi­ger Beleg sein muss.

  • Sprach­vor­ga­ben: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung oder die Doku­men­te, aus denen sich die Gelan­gens­be­stä­ti­gung ergibt, kön­nen auch in eng­li­scher oder fran­zö­si­scher Spra­che abge­fasst wer­den. Für Nach­wei­se in ande­ren Spra­chen ist dage­gen eine amt­lich beglau­big­te Über­set­zung not­wen­dig.

  • Alter­na­tiv­nach­wei­se: Neben der Gelan­gens­be­stä­ti­gung sind abhän­gig vom Trans­port­weg und ande­ren Fak­to­ren auch wei­ter­hin ver­schie­de­ne ande­re Bele­ge als Nach­weis für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung zuläs­sig. Dazu ent­hält die Ver­wal­tungs­an­wei­sung umfang­rei­che Erläu­te­run­gen, die gegen­über den bereits bekann­ten Rege­lun­gen über Alter­na­tiv­nach­wei­se aber kei­ne grund­le­gen­den Ände­run­gen oder Neue­run­gen ent­hal­ten. Für den Ver­sand per Post oder Kurier­dienst wird eine Klein­be­trags­re­ge­lung kon­kre­ti­siert. Statt eines Tracking-and-Tra­cing-Pro­to­kolls für die Zustel­lung genügt bei einem Gesamt­wa­ren­wert bis 500 Euro auch allein die schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Auf­trags­er­tei­lung an den Kurier­dienst ver­bun­den mit dem Nach­weis über die Ent­rich­tung der Gegen­leis­tung für die Lie­fe­rung.

  • Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann auch auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­telt wer­den, zum Bei­spiel per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Text­da­tei­an­hang, per Com­pu­ter-Tele­fax oder Fax-Ser­ver, per Web-Down­load oder per EDI. Eine auf elek­tro­ni­schem Weg erhal­te­ne Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann auch in aus­ge­druck­ter Form auf­be­wahrt wer­den. Geht die Gelan­gens­be­stä­ti­gung per E-Mail ein, soll auch die E-Mail archi­viert wer­den, um den Nach­weis der Her­kunft des Doku­ments voll­stän­dig füh­ren zu kön­nen, wobei auch hier die Archi­vie­rung in aus­ge­druck­ter Form zuläs­sig ist, solan­ge sich aus dem Aus­druck der Absen­der der E-Mail ermit­teln lässt.

  • Unter­schrift des Abneh­mers: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung muss die Unter­schrift des Abneh­mers, sei­nes Ver­tre­ters oder eines von ihm beauf­trag­ten Drit­ten ent­hal­ten. Dies kann zum Bei­spiel ein Arbeit­neh­mer des Abneh­mers oder ein mit der Waren­an­nah­me beauf­trag­ter ande­rer Unter­neh­mer sein. Sofern an der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung aller­dings im Ein­zel­fall Zwei­fel bestehen, muss der lie­fern­de Unter­neh­mer den Nach­weis der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung füh­ren. Der kann sich bei­spiels­wei­se aus ande­ren Unter­la­gen erge­ben, die dem Unter­neh­mer vor­lie­gen.

  • Unter­schrifts­ver­zicht: Bei der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung ist kei­ne Unter­schrift des Abneh­mers erfor­der­lich, wenn erkenn­bar ist, dass die Über­mitt­lung im Ver­fü­gungs­be­reich des Abneh­mers oder sei­nes Beauf­trag­ten begon­nen hat. Die vom Absen­der dafür ver­wen­de­te E-Mail-Adres­se muss dem lie­fern­den Unter­neh­mer nicht vor­her bekannt gewe­sen sein. Außer­dem ist es für die Erkenn­bar­keit des Über­mitt­lungs­be­ginns im Ver­fü­gungs­be­reich des Abneh­mers unschäd­lich, wenn die E-Mail-Adres­se eine Domain ent­hält, die nicht auf den Ansäs­sig­keits­staat des Abneh­mers oder auf das Bestim­mungs­land der Lie­fe­rung hin­weist.

  • Sam­mel­be­stä­ti­gung: Die Gelan­gens­be­stä­ti­gung kann auch als Sam­mel­be­stä­ti­gung aus­ge­stellt wer­den, in der die Umsät­ze aus bis zu einem Quar­tal zusam­men­ge­fasst wer­den. Die quar­tals­wei­se Sam­mel­be­stä­ti­gung ist auch bei einer Pflicht zur monat­li­chen Abga­be von Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen zuläs­sig. Zu dem Pro­blem, dass ein Unter­neh­mer bei einer quar­tals­wei­sen Sam­mel­be­stä­ti­gung für die monat­li­che Vor­anmel­dung noch gar nicht alle Beleg­nach­wei­se für einen steu­er­frei­en inner­ge­mein­schaft­li­chen Umsatz hat, schweigt sich die Finanz­ver­wal­tung aus. Weil quar­tals­wei­se Sam­mel­be­stä­ti­gun­gen aber zuläs­sig sind, soll­ten sich die Finanz­äm­ter hier kulant zei­gen.

  • Abhol­fäl­le: Wei­ter­hin pro­ble­ma­tisch blei­ben Abhol­fäl­le, bei denen der Abneh­mer den Gegen­stand selbst abholt oder abho­len und beför­dern lässt. Hier bleibt nur die Gelan­gens­be­stä­ti­gung als Nach­weis, die aber im Zeit­punkt der Abho­lung noch gar nicht vor­lie­gen kann, weil sie die Ankunft des Gegen­stands im Ziel­land doku­men­tiert und nicht den Beginn des Ver­sands. Der Lie­fe­rer läuft damit Gefahr, dass er die Gelan­gens­be­stä­ti­gung von sei­nem Kun­den spä­ter nicht erhält und damit über kei­nen voll­stän­di­gen Beleg­nach­weis ver­fügt. Auch die neue Ver­wal­tungs­an­wei­sung sieht für die­ses Risi­ko kei­ne Lösung vor. Erfolgt der Trans­port nicht direkt durch den Kun­den son­dern durch einen Spe­di­teur im Auf­trag des Kun­den, bleibt immer­hin noch die Spe­di­teur­ver­si­che­rung als mög­li­cher Beleg­nach­weis. In Abhol­fäl­len ist damit auch zukünf­tig Sorg­falt gebo­ten.

  • Über­gangs­re­ge­lung: Die bis­he­ri­ge Über­gangs­re­ge­lung wird um drei Mona­te ver­län­gert. Damit kön­nen die Nach­wei­se noch bis zum 31. Dezem­ber 2013 nach der alten, bis Ende 2011 gel­ten­den Rechts­la­ge geführt wer­den. Für Umsät­ze ab dem 1. Janu­ar 2014 ist das neue Recht dann aber zwin­gend anzu­wen­den.