Zukunftssicherungsleistungen sind kein Sachbezug

Beiträge für Zusatzversicherungen, die der Arbeitgeber übernimmt, sind regulärer Arbeitslohn und fallen damit nicht unter die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro im Monat.

Über­nimmt der Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers für des­sen Zukunfts­si­che­rung (Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung, Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung etc.), han­delt es sich dabei nicht um einen Sach­be­zug, son­dern um Bar­lohn. Die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro pro Monat ist somit für sol­che Leis­tun­gen nicht anwend­bar. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dies in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung jetzt klar­ge­stellt, nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof in einem spe­zi­el­len Fall anders ent­schie­den hat­te. Dar­in ist zwar auch eine Über­gangs­re­ge­lung ent­hal­ten, nach der die Ver­wal­tungs­an­wei­sung erst ab 2014 anzu­wen­den ist, aber auch jetzt wer­den die Finanz­äm­ter schon kri­tisch auf sol­che Leis­tun­gen schau­en.