Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer nicht automatisch aus

Nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer führt automatisch dazu, dass die Abgeltungsteuer nicht mehr zur Anwendung kommt, meint das Finanzgericht Münster.

Zin­sen für Dar­le­hen zwi­schen ein­an­der nahe ste­hen­den Per­so­nen unter­lie­gen nicht der Abgel­tungs­teu­er, son­dern dem nor­ma­len Steu­er­satz. Aller­dings macht das Gesetz kei­ne Anga­ben dazu, wer als nahe ste­hen­de Per­son gilt. Erst kürz­lich hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den, dass auch ein­an­der ent­frem­de­te Geschwis­ter unter die­se Regel fal­len. Dage­gen hält das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­amts Berufs­kol­le­gen nicht für ein­an­der nahe ste­hend. Wie in ande­ren Ver­fah­ren muss nun auch in die­sem Fall der Bun­des­fi­nanz­hof klä­ren, wie der Begriff zu ver­ste­hen ist.