Fahrzeitverkürzung genügt nicht für beruflich veranlassten Umzug

Wenn die verbleibende Fahrzeit für den Arbeitsweg auch nach einem Umzug noch deutlich über dem liegt, was im Berufsverkehr üblich ist, liegt trotz insgesamt kürzerer Fahrzeit kein beruflich veranlasster Umzug vor.

Arbeit­neh­mer kön­nen die Kos­ten für einen beruf­lich ver­an­lass­ten Umzug als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Eine Ver­kür­zung der Fahr­zeit genügt dafür jedoch nicht als Grund, wenn der ver­blei­ben­de Arbeits­weg immer noch sehr weit ist. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ver­wei­ger­te daher einem Pilot den Abzug sei­ner Umzugs­kos­ten, des­sen Weg sich nach einem Arbeit­ge­ber­wech­sel von 60 km auf 450 km ver­län­ger­te.

Wegen des lan­gen Wegs zog er in sein Eltern­haus, das deut­lich näher am neu­en Flug­ha­fen lag. Trotz­dem war der neue Arbeits­weg immer noch 255 km lang, was das Gericht zu dem Schluss bewo­gen hat, dass der Anlass für den Umzug nicht der Arbeit­ge­ber­wech­sel war, son­dern der Wunsch, das Eltern­haus zu nut­zen. Vor­aus­set­zung für eine nahe­zu aus­schließ­lich beruf­li­che Ver­an­las­sung sei, dass die nach dem Umzug ver­blei­ben­de Fahr­zeit nor­mal für den Berufs­ver­kehr ist.