Erbschaftsteuerfreibetrag bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig

Der deutlich niedrigere Freibetrag für Erbschaften, bei denen sowohl Erblasser als auch Erbe im Ausland wohnen, ist europarechtswidrig.

Wenn sowohl der Erbe als auch der Erb­las­ser ihren Wohn­sitz nicht in Deutsch­land haben, beträgt der Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er für das in Deutsch­land ver­erb­te Ver­mö­gen nur 2.000 Euro. Die­sen Frei­be­trag hält der Euro­päi­sche Gerichts­hof für euro­pa­rechts­wid­rig. Kon­kret kri­ti­siert das Gericht hier einen Ver­stoß gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit, wenn der Frei­be­trag in einem sol­chen Fall nied­ri­ger ist als der Frei­be­trag, der zur Anwen­dung gekom­men wäre, wenn zumin­dest eine der bei­den Per­so­nen zum Zeit­punkt des Erb­falls ihren Wohn­sitz in Deutsch­land gehabt hät­te.