Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Wenn ein Unternehmer vergessen hat, in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung sind Umsatz­steu­er­zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Wenn das aber in der Gewinn­ermitt­lung über­se­hen wird, kann der Steu­er­be­scheid auch nach­träg­lich noch geän­dert wer­den, sofern es sich um eine offen­sicht­li­che Unrich­tig­keit han­delt. Das hält der Bun­des­fi­nanz­hof zumin­dest dann für gege­ben, wenn die Umsatz­steu­er­zah­lun­gen in den zeit­gleich ein­ge­reich­ten Umsatz­steu­er­erklä­run­gen aus­ge­wie­sen sind und vom Finanz­amt auch erklä­rungs­ge­mäß fest­ge­setzt wer­den.