Sonderausgabenabzug für durch Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Ein Erbe kann nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts die für den Erblasser nachgezahlte Kirchensteuer selbst bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

Muss ein Erbe auf­grund eines ihm gegen­über ergan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des für den Erb­las­ser Kir­chen­steu­er nach­zah­len, kann der Erbe die­sen Betrag steu­er­lich zu sei­nen Guns­ten als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen. Das hat das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den. Aller­dings ist das Urteil noch mit Vor­sicht zu genie­ßen, denn zum einen gab es im Streit­fall ein paar Beson­der­hei­ten, die den Rich­tern die Ent­schei­dung ein­fa­cher mach­ten, und zum ande­ren ist das Urteil noch nicht rechts­kräf­tig, weil das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen hat.