Details zur Reisekostenreform: Fahrtkosten

Mit der Änderung beim Tätigkeitsstättenbegriff sind auch geänderte Regeln bei Fahrtkosten zu beachten, insbesondere bei der Entfernungspauschale.

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer aus­wär­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit bleibt im Wesent­li­chen unver­än­dert. Statt der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen kann je nach Art des benutz­ten Ver­kehrs­mit­tels auch ein pau­scha­ler Kilo­me­ter­satz für jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter ange­setzt wer­den (für Fahr­ten mit dem Pkw 0,30 Euro, für jedes ande­re motor­be­trie­be­ne Fahr­zeug 0,20 Euro). Eine Prü­fung der tat­säch­li­chen Kilo­me­ter­kos­ten ist nicht erfor­der­lich, wenn der Arbeit­neh­mer von die­ser Typi­sie­rung Gebrauch macht.

Gewis­se Ände­run­gen sind aber bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu beach­ten. Die kommt näm­lich nach den Vor­ga­ben des Geset­zes und der Finanz­ver­wal­tung nicht nur bei Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te zur Anwen­dung. Auch wenn es kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te gibt, der Arbeit­ge­ber aber fest­ge­legt hat, dass der Arbeit­neh­mer sich dau­er­haft an einem bestimm­ten Ort ein­fin­den soll, um von dort sei­ne unter­schied­li­chen eigent­li­chen Ein­satz­or­te auf­zu­su­chen oder von dort sei­ne beruf­li­che Tätig­keit auf­zu­neh­men (Treff­punkt für einen betrieb­li­chen Sam­mel­trans­port, Bus­de­pot, Fähr­ha­fen etc.), wer­den die Fahr­ten von der Woh­nung zu die­sem Ort wie Fahr­ten zu einer ers­ten Tätig­keits­stät­te behan­delt. Für die­se Fahr­ten dür­fen die Fahrt­kos­ten also nur im Rah­men der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­setzt wer­den.

Auf die Berück­sich­ti­gung von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len oder Über­nach­tungs­kos­ten hat die Fest­le­gung durch den Arbeit­ge­ber aller­dings kei­nen Ein­fluss, da der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin außer­halb einer ers­ten Tätig­keits­stät­te und somit aus­wärts beruf­lich tätig wird. Es wird also bei sol­chen “Sam­mel­punk­ten” kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te fin­giert, son­dern nur die Anwen­dung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zu die­sem Ort sowie die Besteue­rung eines geld­wer­ten Vor­teils bei Dienst­wa­gen­ge­stel­lung durch den Arbeit­ge­ber fest­ge­legt und der steu­er­freie Arbeit­ge­ber­er­satz für die­se Fahr­ten aus­ge­schlos­sen.

Bei pri­vat orga­ni­sier­ten Fahr­ge­mein­schaf­ten, die sich an einem bestimm­ten Ort tref­fen, um von dort aus gemein­sam zu ihren Tätig­keits­stät­ten zu fah­ren, gilt die­se Son­der­re­gel übri­gens nicht. Hier liegt kein “Sam­mel­punkt” vor, der sich auf die Anwen­dung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le aus­wir­ken wür­de. Es fehlt näm­lich die dienst- oder arbeits­recht­li­chen Fest­le­gung des Arbeit­ge­bers.

Auch wenn der Arbeit­neh­mer auf Grund der Wei­sun­gen des Arbeit­ge­bers sei­ne Tätig­keit in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet aus­übt, kommt für die Fahr­ten von der Woh­nung zum Tätig­keits­ge­biet die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zur Anwen­dung. Ein weit­räu­mi­ges Tätig­keits­ge­biet liegt dann vor, wenn die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­leis­tung auf einer fest­ge­leg­ten Flä­che und nicht inner­halb einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung aus­ge­übt wer­den soll. In einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet wer­den in der Regel zum Bei­spiel Zustel­ler, Hafen­ar­bei­ter und Forst­ar­bei­ter tätig.

Bezirks­lei­ter, Ver­triebs­mit­ar­bei­ter und ande­re Arbeit­neh­mer, die ver­schie­de­ne Nie­der­las­sun­gen betreu­en sowie mobi­le Pfle­ge­kräf­te und Schorn­stein­fe­ger sind von die­ser Rege­lung dage­gen nicht betrof­fen. Denn soll der Arbeit­neh­mer in meh­re­ren orts­fes­ten Ein­rich­tun­gen inner­halb eines Bezirks tätig wer­den, wird er nicht in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet, son­dern an ver­schie­de­nen, mög­li­cher­wei­se sogar stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten tätig.

Wird das Tätig­keits­ge­biet immer wie­der von ande­ren Zugän­gen aus betre­ten oder befah­ren, ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den bei die­sen Fahr­ten nur für die Ent­fer­nung von der Woh­nung zum nächst­ge­le­ge­nen Zugang anzu­wen­den. Für alle Fahr­ten inner­halb des Tätig­keits­ge­bie­tes sowie für die zusätz­li­chen Kilo­me­ter bei den Fahr­ten von der Woh­nung zu einem wei­ter ent­fern­ten Zugang kön­nen wei­ter­hin die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen oder der pau­scha­le Kilo­me­ter­satz ange­setzt wer­den.

Wie bei der Rege­lung zu Sam­mel­punk­ten hat die Fest­le­gung “tätig wer­den in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet” — im Gegen­satz zum bis­he­ri­gen “weit­räu­mi­gen Arbeits­ge­biet”, das auch “regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te” sein konn­te — kei­nen Ein­fluss auf die Berück­sich­ti­gung von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len oder Über­nach­tungs­kos­ten, weil der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin aus­wärts beruf­lich tätig wird. Es wird nur die Anwen­dung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zum nächst­ge­le­ge­nen Zugang fest­ge­legt und die Besteue­rung eines geld­wer­ten Vor­teils bei Dienst­wa­gen­ge­stel­lung durch den Arbeit­ge­ber gere­gelt sowie der steu­er­freie Arbeit­ge­ber­er­satz für die­se Fahr­ten aus­ge­schlos­sen.