Betriebsprüfung über einen Zeitraum von elf Jahren zulässig

Wenn es gute Gründe dafür gibt, darf das Finanzamt auch eine Betriebsprüfung anordnen, die einen Zeitraum von elf Jahren abdeckt.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf muss­te über die Fra­ge ent­schei­den, ob die Anord­nung einer Betriebs­prü­fung zuläs­sig ist, die einen Zeit­raum von elf Jah­ren abde­cken soll. Der Klä­ger wehr­te sich gegen die Anord­nung, weil nach der Betriebs­prü­fungs­ord­nung der Prü­fungs­zeit­raum in der Regel nicht mehr als drei zusam­men­hän­gen­de Besteue­rungs­zeit­räu­me umfas­sen soll. Doch das Gericht hielt die Anord­nung für zuläs­sig, weil eine Betriebs­prü­fung ins­be­son­de­re dann drei Besteue­rungs­zeit­räu­me über­stei­gen darf, wenn mit nicht uner­heb­li­chen Ände­run­gen der Besteue­rungs­grund­la­gen zu rech­nen ist oder wenn der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit besteht, wor­auf sich auch das Finanz­amt beru­fen hat­te.