Steuererklärung als Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Eine versehentlich falsch ausgefüllte Umsatzsteuererklärung kann als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewertet werden, auch wenn das Finanzamt in Zweifelsfällen eigentlich nachfragen muss.

Auch ein Unter­neh­mer, der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht nutzt, muss eine jähr­li­che Umsatz­steu­er­erklä­rung abge­ben, damit das Finanz­amt prü­fen kann, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wirk­lich erfüllt sind. Dabei ist aber Vor­sicht gebo­ten, denn wenn die Umsatz­steu­er in der Steu­er­erklä­rung nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des Umsatz­steu­er­rechts berech­net wird, gilt das grund­sätz­lich als Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung. Die­se impli­zi­te Ver­zichts­er­klä­rung bin­det den Unter­neh­mer dann für fünf Kalen­der­jah­re, sobald die Steu­er­fest­set­zung unan­fecht­bar gewor­den ist. Zwar meint der Bun­des­fi­nanz­hof, dass das Finanz­amt in Zwei­fels­fäl­len den Unter­neh­mer fra­gen muss, wel­cher Besteue­rungs­form er sei­ne Umsät­ze unter­wer­fen will. Aller­dings soll­ten sich Klein­un­ter­neh­mer nicht auf eine Rück­fra­ge des Finanz­amts allein ver­las­sen und sicher gehen, dass sie in der Steu­er­erklä­rung die Fel­der zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung aus­ge­füllt haben.