Einbringung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel

Auch die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn dabei die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird.

Ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del kann selbst dann vor­lie­gen, wenn Grund­stü­cke nicht ver­kauft, son­dern nur in eine Gesell­schaft ein­ge­bracht wer­den, sofern die Gesell­schaft dabei auch die Ver­bind­lich­kei­ten über­nimmt, die auf den Grund­stü­cken las­ten. Auch sol­che Ein­brin­gun­gen sind auf die Drei-Objekt-Gren­ze anzu­rech­nen, und zwar nach Mei­nung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg selbst dann, wenn die Ein­brin­gung nur dazu dient, die Ver­mö­gens­nach­fol­ge zu regeln.