Einsprüche zur 1 %-Regelung per Allgemeinverfügung abgewiesen

Die Finanzverwaltung hat die anhängigen Einsprüche zur 1 %-Regelung per Allgemeinverfügung abgewiesen.

Wird ein Dienst­wa­gen auch zu pri­va­ten Zwe­cken genutzt, ist für jeden Kalen­der­mo­nat ein Betrag in Höhe von 1 % des Lis­ten­prei­ses zu ver­steu­ern. Die­ser Betrag gilt für Neu- wie für Gebraucht­wa­gen in glei­cher Höhe. Vie­le Steu­er­zah­ler haben daher gegen ihre Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­ge­legt oder Ände­rungs­an­trä­ge gestellt, weil ein Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof auf eine Ände­rung hof­fen ließ. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aber vor einem Jahr ent­schie­den, dass die 1 %-Rege­lung nicht gegen das Grund­ge­setz ver­stößt, weil es jedem frei steht, ein Fahr­ten­buch zu füh­ren und damit die 1 %-Rege­lung zu ver­mei­den. Weil gegen das Urteil kei­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de erho­ben wur­de, hat die Finanz­ver­wal­tung jetzt die Ein­sprü­che und Ände­rungs­an­trä­ge durch All­ge­mein­ver­fü­gung vom 13. Dezem­ber 2013 zurück­ge­wie­sen. Wer sich damit nicht abfin­den will, hat nun ein Jahr Zeit, Kla­ge beim Finanz­ge­richt ein­zu­rei­chen.