Details zur Reisekostenreform: Verpflegungsmehraufwendungen

Neben kürzeren Mindestabwesenheitszeiten gibt es für Verpflegungsmehraufwendungen künftig nur noch zwei Stufen.

Bei den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen wer­den durch die Reform des Rei­se­kos­ten­rechts in ers­ter Linie die Min­dest­ab­we­sen­heits­zei­ten ver­rin­gert und statt der bis­he­ri­gen drei­stu­fi­gen Staf­fe­lung wird eine zwei­stu­fi­ge Staf­fe­lung ein­ge­führt. Aber auch bei wei­te­ren Details gibt es Ände­run­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat in sei­nem Ein­füh­rungs­schrei­ben zur Rei­se­kos­ten­re­form aus­führ­lich erklärt, was ab 1. Janu­ar 2014 zu beach­ten ist.

  • Ein­tä­gi­ge Tätig­keit: Für aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten ohne Über­nach­tung kann ab einer Abwe­sen­heit von mehr als acht Stun­den eine Pau­scha­le von 12 Euro berück­sich­tigt wer­den. Dies gilt auch, wenn die beruf­li­che Tätig­keit über Nacht (also ver­teilt auf zwei Kalen­der­ta­ge) aus­ge­übt wird und die Abwe­sen­heits­dau­er dadurch eben­falls ins­ge­samt mehr als acht Stun­den beträgt. Ist daher ein Berufs­tä­ti­ger an einem Kalen­der­tag mehr­fach oder durch nächt­li­che Abwe­sen­heit ver­teilt auf zwei Tage ohne Über­nach­tung aus­wärts tätig, sind die Abwe­sen­heits­zei­ten für die­se Tätig­kei­ten ein­fach zusam­men­zu­rech­nen.

  • Mehr­tä­gi­ge Tätig­keit: Für die Kalen­der­ta­ge, an denen der Steu­er­zah­ler vol­le 24 Stun­den außer­halb sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te tätig ist, kann wei­ter­hin eine Pau­scha­le von 24 Euro als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht oder vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt wer­den. Für den An- und Abrei­se­tag einer mehr­tä­gi­gen aus­wär­ti­gen Tätig­keit (also mit Über­nach­tung außer­halb der Woh­nung) kann unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Abwe­sen­heits­dau­er eine Pau­scha­le von jeweils 12 Euro als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt oder vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt wer­den. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob die Rei­se von der Woh­nung oder von einer der Tätig­keits­stät­ten ange­tre­ten wird.

  • Aus­lands­tä­tig­keit: Für Tätig­kei­ten im Aus­land gibt es nur noch zwei Pau­scha­len, die unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie bei den inlän­di­schen Pau­scha­len gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die ent­spre­chen­den Pau­scha­len für jedes Land wer­den jeweils vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bekannt gege­ben. Soweit An- und Abrei­se über Nacht oder sogar über meh­re­re Tage andau­ern, genügt es für die Qua­li­fi­zie­rung als An- und Abrei­se­tag, wenn der Berufs­tä­ti­ge unmit­tel­bar nach der Anrei­se oder vor der Abrei­se aus­wär­tig über­nach­tet.

  • Drei­mo­nats­frist: Wie bis­her ist der Abzug der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen auf die ers­ten drei Mona­te einer län­ger­fris­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te beschränkt. Um die Berech­nung der Drei­mo­nats­frist zu ver­ein­fa­chen, gilt aber künf­tig eine rein zeit­li­che Bemes­sung der Unter­bre­chungs­re­ge­lung. Der Grund der Unter­bre­chung spielt also kei­ne Rol­le mehr, es zählt nur noch die Unter­bre­chungs­dau­er. Zukünf­tig führt daher eine Unter­bre­chung der beruf­li­chen Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te zu einem Neu­be­ginn der Drei­mo­nats­frist, wenn sie min­des­tens vier Wochen dau­ert. Das gilt auch, wenn die Unter­bre­chung der beruf­li­chen Tätig­keit schon vor dem 1. Janu­ar 2014 begon­nen hat. Eine beruf­li­che Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te liegt übri­gens nur vor, wenn der Steu­er­zah­ler dort min­des­tens an drei Tagen pro Woche tätig wird. Die Drei­mo­nats­frist beginnt daher nicht, solan­ge die aus­wär­ti­ge Tätig­keits­stät­te an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche auf­ge­sucht wird. Bei beruf­li­chen Tätig­kei­ten auf mobi­len betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen wie Fahr­zeu­gen, Flug­zeu­gen, Schif­fen etc. fin­det die Drei­mo­nats­frist eben­falls kei­ne Anwen­dung. Ent­spre­chen­des gilt für eine Tätig­keit in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet. Die Prü­fung des Unter­bre­chungs­zeit­raums und der Drei­mo­nats­frist erfolgt außer­dem stets im Nach­hin­ein, nicht basie­rend auf Zukunfts­pro­gno­sen.

  • Woh­nung: Als Woh­nung im Sinn die­ser Regeln gilt der Haus­stand, der den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen bil­det und nicht nur gele­gent­lich auf­ge­sucht wird oder die Zweit­woh­nung am Ort einer steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung. Somit gilt bei­spiels­wei­se eine Tätig­keit auch dann als Aus­wärts­tä­tig­keit mit Über­nach­tung, wenn der Steu­er­zah­ler aus beruf­li­chem Anlass in sei­nem eige­nen Feri­en­ap­par­te­ment über­nach­tet, das er ansons­ten nur gele­gent­lich auf­sucht, auch wenn für die Über­nach­tung selbst kei­ne Kos­ten ent­ste­hen.

  • Pau­schal­be­steue­rung: Wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer Ver­gü­tun­gen für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen zahlt, die über den regu­lä­ren Pau­scha­len lie­gen, kann der Betrag, der über die steu­er­frei­en Pau­scha­len hin­aus­geht, bis maxi­mal zum Dop­pel­ten der regu­lä­ren Pau­scha­len mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 % bei der Lohn­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Ent­fällt nach Ablauf der Drei­mo­nats­frist die steu­er­freie Erstat­tung von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, ist auch die Pau­schal­be­steue­rung für erhöh­te Erstat­tun­gen nicht mehr mög­lich.