Anrufungsauskunft ist auch für Arbeitnehmer bindend

Irrt sich das Finanzamt bei einer Anrufungsauskunft, darf es die entgangene Steuer nicht beim Arbeitnehmer einkassieren.

Erteilt das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt dem Arbeit­ge­ber eine Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft, sind die Finanz­be­hör­den an die­se auch gegen­über dem Arbeit­neh­mer gebun­den. Das Finanz­amt darf daher nicht die auf­grund einer unrich­ti­gen Anru­fungs­aus­kunft nicht ein­be­hal­te­ne und abge­führ­te Lohn­steu­er vom Arbeit­neh­mer nach­for­dern. Mit die­sem Urteil stärkt der Bun­des­fi­nanz­hof das Ver­trau­en, das Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in eine Anru­fungs­aus­kunft set­zen dür­fen.