Abzugsverbot für Berufsausbildung ist verfassungsgemäß

Obwohl die ausdrückliche Festschreibung des Abzugsverbots für die Kosten der ersten Berufsausbildung mit einer echten Rückwirkung verbunden ist, halten die Finanzgerichte die Änderung für verfassungsgemäß.

Als Reak­ti­on auf eine geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, nach der auch die Kos­ten einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den konn­ten, hat die Finanz­ver­wal­tung Ende 2011 ein expli­zi­tes Abzugs­ver­bot für die Kos­ten einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung ins Gesetz schrei­ben las­sen. Die­se gesetz­li­che Klar­stel­lung gilt rück­wir­kend ab 2004. Dar­in liegt zwar unzwei­fel­haft eine ech­te Rück­wir­kung, die nor­ma­ler­wei­se ver­fas­sungs­wid­rig wäre. Aller­dings hält das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein die Ände­rung hier trotz­dem für ver­fas­sungs­kon­form, weil die Steu­er­zah­ler auf­grund der bereits vor­her ein­deu­ti­gen Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers kein schüt­zens­wer­tes Ver­trau­en haben konn­ten, dass ihre Aus­bil­dungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Ver­gleich­bar hat sich auch der Bun­des­fi­nanz­hof in einem ande­ren Ver­fah­ren geäu­ßert.