Steuererklärung per Fax möglich

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein meint, eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung ist auch per Fax möglich.

Regel­mä­ßig stel­len Steu­er­zah­ler kurz vor dem Jah­res­en­de fest, dass sie mit einer Steu­er­erklä­rung auf eine hüb­sche Steu­er­erstat­tung hof­fen kön­nen. Weil die Steu­er­erklä­rung wegen der dro­hen­den Ver­an­la­gungs­ver­jäh­rung so schnell wie mög­lich zum Finanz­amt muss, wäre es prak­tisch, wenn man die Erklä­rung ein­fach faxen könn­te. Dage­gen hat sich die Finanz­ver­wal­tung bis­her aber immer mit dem Argu­ment gewehrt, die Steu­er­erklä­rung müs­se eigen­hän­dig und im Ori­gi­nal unter­schrie­ben vor­lie­gen.

Das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein legt den Begriff “Eigen­hän­dig­keit” aber anders aus. Es sei nur not­wen­dig, dass die Unter­schrift von der Hand des Steu­er­zah­lers stammt. Die eigen­hän­di­ge Unter­schrift erfüllt zwar meh­re­re Funk­tio­nen, dar­un­ter eine Warn- und Schutz­funk­ti­on, aber auch die Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me für den Erklä­rungs­in­halt. Weil die Unter­schrift die­se Funk­tio­nen aber bereits zum Zeit­punkt der Unter­schrifts­leis­tung auf dem Ori­gi­nal der Steu­er­erklä­rung erfüllt, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht dar­auf an, ob die Erklä­rung im Ori­gi­nal oder per Tele­fax beim Finanz­amt ein­geht. Die Art der Über­mitt­lung habe näm­lich kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Zwecker­fül­lung der Unter­schrift.

Vor­erst ist das Urteil noch kein Frei­brief, Steu­er­erklä­run­gen ein­fach per Fax abzu­ge­ben und auf die Wirk­sam­keit der Abga­be zu ver­trau­en. Zu dem Urteil ist näm­lich die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, der jetzt das letz­te Wort in die­ser Fra­ge hat. Wenn aller­dings eine recht­zei­ti­ge Abga­be wirk­lich nur per Tele­fax mög­lich sein soll­te, lie­fert das Urteil zumin­dest Schüt­zen­hil­fe und sorgt dafür, dass ein Ein­spruch gegen den Ableh­nungs­be­scheid des Finanz­amts bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ruht.