Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen muss das Finanzamt die Intensität der Prüfung auf Fremdüblichkeit vom Grund der Darlehensvergabe abhängig machen.

Bei einem Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen Fami­li­en­mit­glie­dern schaut das Finanz­amt oft beson­ders genau hin, ob der Ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand hält. Doch man kann die Prü­fung auch über­trei­ben, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Das Finanz­amt muss die Inten­si­tät der Prü­fung des Fremd­ver­gleichs vom Anlass der Dar­le­hens­auf­nah­me abhän­gig machen. Dient das Dar­le­hen der Finan­zie­rung der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern und ist die Dar­le­hens­auf­nah­me daher unmit­tel­bar durch die Ein­kunfts­er­zie­lung ver­an­lasst, spielt die Unüb­lich­keit ein­zel­ner Ver­trags­klau­seln nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Ent­schei­dend ist in die­sen Fäl­len viel­mehr die tat­säch­li­che Durch­füh­rung der Zins­ver­ein­ba­rung und die fremd­üb­li­che Ver­tei­lung der Ver­trags­chan­cen und -risi­ken.