Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung
Dass das Gesetz einen Vorrang des Flächen- vor dem Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung eines nur teilweise steuerpflichtig vermieteten Gebäudes vorschreibt, ist konform mit EU-Recht.
Wenn mit einem Gebäude sowohl umsatzsteuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend aufzuteilen. Denn der Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen möglich, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Für diese Vorsteueraufteilung schreibt das Gesetz einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel vor. Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass diese Vorrangregelung konform mit EU-Recht ist. Zuvor hatte der EuGH einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel für zulässig erachtet, wenn dieser eine präzisere Bestimmung der anteiligen Vorsteuer ermöglicht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung