Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung

Dass das Gesetz einen Vorrang des Flächen- vor dem Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung eines nur teilweise steuerpflichtig vermieteten Gebäudes vorschreibt, ist konform mit EU-Recht.

Wenn mit einem Gebäu­de sowohl umsatz­steu­er­freie als auch steu­er­pflich­ti­ge Ver­mie­tungs­um­sät­ze erzielt wer­den, sind die Vor­steu­er­be­trä­ge aus den Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Denn der Vor­steu­er­ab­zug ist nur für Leis­tun­gen mög­lich, die zu steu­er­pflich­ti­gen Umsät­zen füh­ren. Für die­se Vor­steu­er­auf­tei­lung schreibt das Gesetz einen Vor­rang des Flä­chen­schlüs­sels vor dem Umsatz­schlüs­sel vor. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) ent­schie­den, dass die­se Vor­rang­re­ge­lung kon­form mit EU-Recht ist. Zuvor hat­te der EuGH einen ande­ren Schlüs­sel als den Umsatz­schlüs­sel für zuläs­sig erach­tet, wenn die­ser eine prä­zi­se­re Bestim­mung der antei­li­gen Vor­steu­er ermög­licht.