Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung
Dass das Gesetz einen Vorrang des Flächen- vor dem Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung eines nur teilweise steuerpflichtig vermieteten Gebäudes vorschreibt, ist konform mit EU-Recht.
Wenn mit einem Gebäude sowohl umsatzsteuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend aufzuteilen. Denn der Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen möglich, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Für diese Vorsteueraufteilung schreibt das Gesetz einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel vor. Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass diese Vorrangregelung konform mit EU-Recht ist. Zuvor hatte der EuGH einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel für zulässig erachtet, wenn dieser eine präzisere Bestimmung der anteiligen Vorsteuer ermöglicht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften