Aussetzung der Vollziehung bei der Erbschaftsteuer

Bei einem berechtigten Interesse ist eine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden aufgrund des beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Normenkontrollverfahrens möglich.

Bis­her war es nur sel­ten mög­lich, wegen einer anhän­gi­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­de oder eines Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung eines Steu­er­be­scheids zu bekom­men. Bei der Erb­schaft­steu­er hält der Bun­des­fi­nanz­hof eine Aus­set­zung aber zumin­dest dann für gebo­ten, wenn dar­an ein berech­tig­tes Inter­es­se besteht. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Erbe man­gels des Erwerbs liqui­der Mit­tel eige­nes Ver­mö­gen ein­set­zen oder die geerb­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­äu­ßern oder belas­ten müss­te.