Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung

Die Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung ist im Jahr der Prüfung zu bilden und damit nicht rückwirkend möglich.

Weil es dazu kei­ne ein­deu­ti­gen Regeln oder höchst­rich­ter­li­che Urtei­le gibt, muss­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf über die Fra­ge ent­schei­den, in wel­chem Jahr eine Rück­stel­lung für zusätz­lich fäl­li­ge Gewer­be­steu­ern nach einer Betriebs­prü­fung zu bil­den ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanz­amts ange­schlos­sen, dass die Rück­stel­lung nicht im Jahr der wirt­schaft­li­chen Ver­an­las­sung (also im Jahr, das geprüft wur­de), son­dern im Jahr der Auf­de­ckung (also im Jahr der Prü­fung) zu bil­den ist.