Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen

Wenn bereits das Darlehen selbst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat, können unterbliebene Zinszahlungen nicht erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.

Nach Ansicht des Finanz­amts kann ein durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lass­tes Dar­le­hen zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen gleich zwei Mal zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) füh­ren. Wenn das Dar­le­hen vor­aus­sicht­lich nicht mehr zurück­ge­zahlt wer­den kann und daher auf 0 Euro abge­schrie­ben wird, liegt dar­in eine vGA.

Doch in einem Fall, über den das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schei­den muss­te, woll­te das Finanz­amt auch die uner­füll­te Zins­for­de­rung als vGA anset­zen, denn schließ­lich bestün­de das Dar­le­hen zumin­dest auf dem Papier wei­ter, auch wenn es nicht mehr wert­hal­tig sei. Doch das Gericht war ande­rer Mei­nung: Mit der Abschrei­bung und der damit ver­bun­de­nen vGA sei die Dar­le­hens­for­de­rung steu­er­lich dem außer­bi­lan­zi­el­len gesell­schaft­li­chen Bereich zuge­ord­net, und die Zin­sen als Neben­leis­tung zum Dar­le­hen tei­len das Schick­sal des Dar­le­hens. Daher sei­en nach der Abschrei­bung kei­ne Zins­for­de­run­gen mehr zu bilan­zie­ren und somit kön­ne auch kei­ne vGA ent­ste­hen.