Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung
Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Seit dem Jahreswechsel gibt es keine “regelmäßige Arbeitsstätte” mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde.
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