Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn sie bei der Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung einen Steuersatz angeben.

Wer von der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch macht, muss bei der Aus­stel­lung von Rech­nun­gen vor­sich­tig sein. Ent­hält eine Klein­be­trags­rech­nung näm­lich alle ande­ren gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben (Rech­nungs­aus­stel­ler, Aus­stel­lungs­da­tum und Leis­tungs­be­schrei­bung), genügt schon der Hin­weis auf einen bestimm­ten Umsatz­steu­er­satz dafür, dass der Unter­neh­mer die Steu­er auch dem Finanz­amt schul­det. Das beschei­nig­te der Bun­des­fi­nanz­hof dem Inha­ber einer Repa­ra­tur­werk­statt, der in sei­nem Quit­tungs­block zwar immer nur einen Brut­to­be­trag angab, aber in der Vor­druck­zei­le “+ __ % MwSt.” auch einen Steu­er­satz ein­ge­tra­gen hat­te.